Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Bündelung von Fachkompetenz und klare Zuständigkeiten im Vergaberecht
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Energy Sharing: EnWG-Novelle schafft neuen rechtlichen Rahmen
Betriebsratswahl 2026: Minderheitenquote richtig berücksichtigen
Steueränderungsgesetz 2025 final verabschiedet
Bundesrat stimmt Aktivrentengesetz zu
Ein Jahr DORA: So geht es für Finanzunternehmen weiter
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät Klinikum Chemnitz bei strategischem Verbund mit DIAKOMED-Krankenhaus
Deutschlandfonds startet: Neuer Rahmen für private Investitionen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied jüngst, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das Maßregelungsverbot verstößt.
Demnach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612 a BGB).
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde
Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie weigerte sich, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich (fristgemäß) zum 31. August 2021. Hiergegen hat die Klägerin geklagt und insbesondere geltend gemacht, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoße. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Laut BAG war die Impfweigerung nicht das Kündigungsmotiv
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg (BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 2 AZR 309/22; Pressemitteilung des BAG v. 30.03.2023). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
Praxishinweis
Zwar können Kündigungen in Zeiten von Corona und im Zusammenhang damit gerechtfertigt sein. Beispielsweise können/konnten auch betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Betriebsschließungen erfolgen. Dies ist aber eingehend zu prüfen. Es gelten die üblichen kündigungsrechtlichen Bestimmungen und kein Sonderkündigungsrecht.
Und auch wenn derzeit die Masken-, Isolations- und Impfpflicht(en) nicht mehr bestehen, ist die Frage der rechtlich erlaubten Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie, wie die Impfpflicht, nicht „aus der Welt“.
Alle Beiträge anzeigen