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Als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des BFH, in welcher dieser die Grundsätze zur grunderwerbsteuerlichen Grundstückszurechnung für die Ersatztatbestände nach §§ 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG definiert hat, hat die Finanzverwaltung nun mit ihren gleichlautenden Ländererlassen vom 16.10.2023 ihre Auffassung zur Thematik dargelegt.
Die grunderwerbssteuerliche Grundstückszurechnung bestimmt, wann für Zwecke der Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ein Grundstück einer Gesellschaft zugerechnet wird bzw. „gehört“, wobei sich diese Zurechnung weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 der Abgabenordnung (AO) richtet. Neben der Zurechnung der Grundstücke zum zivilrechtlichen Eigentümer können für Zwecke der Ergänzungstatbestände die Grundstücke auch anderen Gesellschaften in der Beteiligungskette „gehören“ bzw. zugerechnet werden, obwohl diese nicht zivilrechtliche Eigentümer der Grundstücke sind. Die Frage der Grundstückszurechnung ist primär im Kontext von Share Deals und konzerninternen Umstrukturierungen von Relevanz.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dasselbe Grundstück mehreren Gesellschaften zurechenbar sein kann, wenn die jeweiligen Gesellschaften zuvor einen Tatbestand nach § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG verwirklicht haben. Dies kann nach Ansicht der Finanzverwaltung dazu führen, dass bei Anteilsübertragungen auf verschiedenen Ebenen einer Beteiligungskette mehrfach Grunderwerbsteuer anfallen kann, obwohl wirtschaftlich nur eine einzelne Übertragung eines Grundstücks stattfindet. Relevant wird dies insbesondere bei Transaktion in Bezug auf mehrstufige Beteiligungsketten. Ob diese Auffassung, welche zu einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung desselben Rechtsgeschäfts führen kann, tatsächlich die Rechtsprechung und das Gesetz zutreffend auslegt, darf bezweifelt werden und bedarf einer schnellen höchstrichterlichen Klärung.
Darüber hinaus verknüpfen die neuen Erlasse die Zurechnungsfrage mit der umstrittenen „Signing/Closing-Theorie“ (hierzu bereits unser Beitrag Erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung bei Share Deals). Danach geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es bei Anteilsveräußerungen, deren Verpflichtungsgeschäft und dingliche Erfüllung zeitlich auseinanderfallen, zur Doppelzurechnung kommt (Zurechnung bei Erwerber durch Verwirklichung des § 1 Abs. 3 GrEStG, fortbestehende Zurechnung bei der grundbesitzenden Zielgesellschaft). Diese Doppelzurechnung soll durch die Aufhebung der bei Signing ausgelösten Steuer nach § 16 Abs. 4a GrEStG nicht wegfallen, sondern fortbestehen.
Im Falle einer Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs endet die Zurechnung erst im Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung oder der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG entstanden ist oder in Fällen des § 16 Abs. 2 GrEStG sobald das steuerauslösende Rechtsgeschäft für den Rückerwerb geschlossen wird.
Die gleichlautenden Erlasse sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein, d.h. auch bereits abgeschlossene Transaktionen und Strukturierungen können betroffen sein. Für (potenziell) Steuerpflichtige ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
Uwe Roth
Partner
Steuerberater
Markus Cullefors
Manager
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Stefan Lehner
Director
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