Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Modulbauweise: Vergaberechtliche Hürden beim seriellen Bauen
Warum das Vergaberecht 2025 neu gedacht werden muss
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
Französisches Urlaubsrecht: Was deutsche Arbeitgeber wissen müssen
Steuerrisiken: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei GmbHs mit ausländischen Gesellschaftern
Mittelbare Anteilsveräußerungen im Kontext von Abspaltungen nun doch (wieder) schädlich
BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei bekanntem Closing an
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 ist der neue § 16 Abs. 4a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Kraft getreten. Die Regelung soll zwar doppelte Belastung eines Anteilserwerbs (Share Deal) mit Grunderwerbsteuer vermeiden, bringt aber gleichzeitig auch neue Risiken mit sich.
Anlass dazu gab die umstrittene „Signing-Closing“ Auffassung der Finanzverwaltung. Diese besagt, dass bei Anteilsverkäufen von grundbesitzenden Gesellschaften, bei denen Vertragsabschluss (Signing) und Anteilsübergang (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zwei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vorliegen.
So soll die doppelte Besteuerung bei Share Deals vermieden werden Der neue § 16 Abs. 4a GrEStG ist eine Verfahrensnorm, die die Vermeidung der (nicht gewünschten) Doppelbesteuerung gesetzlich regeln soll. Demnach ist eine erfolgte Steuerfestsetzung bezüglich des Signings nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn die Anteile der Gesellschaft auf den Käufer übergehen (Closing) und dadurch ein Fall des § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht wird. Die Anteilsübertragung der Gesellschaft bleibt aber nach § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG nur dann ohne doppelte Grunderwerbsteuer, wenn sowohl beim Signing als auch beim Closing jeweils eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige nach §§ 18 bis 20 GrEStG erfolgt ist.
Diese Herausforderungen ergeben sich in der Praxis Gerade bei internationalen Strukturen können zum einen die Anzeigeverpflichteten sowie die Fristen auseinanderfallen. Erwirbt beispielsweise eine ausländische Kapitalgesellschaft (ggf. auch nur mittelbar) 100 % an einer deutschen grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, so bestünde bei Signing eine Anzeigepflicht der ausländischen Kapitalgesellschaft mit einer Frist von einem Monat. Bei Closing allerdings wäre die deutsche grundbesitzende Kapitalgesellschaft mit einer Frist von 14 Tagen zur Anzeige verpflichtet, auch wenn sie ggf. gar keine Kenntnis von der Steuerpflichtigkeit hat oder hatte.
Risiken und Praxishinweise Auch gilt es in Konzernstrukturen, bei denen es durch einen Erwerb mittelbar zu einer Übertragung einer grundbesitzenden Gesellschaft kommt, dies zu erkennen und fristgerecht wie vollständig anzuzeigen. Insbesondere wenn zwischen Signing und Closing ein größerer Zeitraum liegt, ist die Anzeigepflicht nachzuhalten, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Denn wird die Steuerpflichtigkeit des Vorgangs erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannt, sind die erforderlichen fristgerechten Anzeigen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wohl nicht mehr möglich.
Zu beachten ist auch, dass § 16 Abs. 4a GrEStG ohne Übergangsregelung eingeführt wurde und damit grundsätzlich auch rückwirkend noch offene Sachverhalte erfasst. Hiervon betroffene Steuerpflichtige sollten erwägen sich hiergegen mittels Einspruchs zu wehren.
Stefan Lehner
Director
Steuerberater
Uwe Roth
Partner
Markus Cullefors
Manager
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen