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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Bundesregierung hat zuletzt die Förderhilfen und deren beihilferechtlichen Rahmen nochmals überarbeitet. Zwar gibt es nur drei verschiedene Förderhilfen, aber diese sind unterschiedlich auf beihilferechtliche Beschränkungen anzurechnen: Wohl dem, der dabei noch die Übersicht behält und den für sich passenden „Beantragungs-Mix“ erstellen kann. Dazu haben wir eine grafische Übersicht erstellt.
Ausgehend von den Voraussetzungen zur Erlangung einer Förderhilfe haben wir dazu jeweils die wichtigsten Informationen wie z. B. die Fixkostenregelung abgebildet, mit denen der Bund die von der EU vorgegebenen Beschränkungen nach dem Beihilferecht umsetzt. Daraus ergibt sich insbesondere eine Begrenzung der Höhe, auf welche die nach den Förderhilfen gewährten Finanzmittel angerechnet werden. Die Fördermittel können für die jeweiligen Monate so beantragt werden, dass die verschiedenen „Töpfe“ der Beihilferegelungen optimal ausgenutzt werden.
Hierbei sind auch die Verhältnisse der verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen zu beachten. So kann die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fördermitteln auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe und gleichzeitig auf die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe ist hingegen ausgeschlossen.
So lassen sich auf Grundlage der Voraussetzungen für die Fördermittelvergabe die Anrechnungen entsprechend der beihilferechtlichen Regelungen optimieren.
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