Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
BFH-Urteil: Wann Tantiemen an Vorstände keine verdeckte Gewinnausschüttung sind
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
D&O-Versicherung: Keine Deckung bei „Strohmann“-Geschäftsführer
§ 273a ZPO: Mehr Schutz für Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess
Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften erst ab 2027
Pillar 2: Die globale Mindeststeuer ist weiter in aller Munde
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund kartellbedingt überhöhter Preise wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geprägt. Eine frisch veröffentlichte Entscheidung (Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 63/18) bringt wichtige Klarstellungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Kartellschadensersatzklauseln in AGB zulässig sind. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für viele Vertragsverhältnisse und auch für Beschaffungen durch die öffentliche Hand im Rahmen von Vergabeverfahren. Was haben Unternehmen und besonders auch die öffentliche Hand nun zu beachten?
Die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen ist meist mit langwierigen und sehr aufwendigen (und damit teuren) gerichtlichen Verfahren über mehrere Instanzen verbunden. Dies hängt mit den Beweisschwierigkeiten v. a. hinsichtlich der Fragen zusammen, ob erstens durch das Kartell überhaupt ein Schaden entstanden ist und, wenn ja, zweitens wie hoch dieser Schaden ist.
Deutliche Erleichterungen versprechen deshalb Regelungen, die potenziell kartellgeschädigte Abnehmer von Produkten etwa in ihre Einkaufsbedingungen oder AGB aufnehmen. Solche Kartellschadensersatzklauseln sehen beispielsweise eine pauschale Regelung zur Höhe eines möglichen Kartellschadensersatzes vor (z. B. 5 % der Rechnungssumme oder mehr) für den Fall, dass der Lieferant einen Kartellrechtsverstoß begeht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall enthielten die AGB der Klägerin (der Berliner Verkehrsbetriebe) eine solche Regelung. Sie lautete:
„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“
Der BGH stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass Formulierungen in AGB wie die oben genannten nicht nur Beschaffungsvorgänge erfassen, die konkret Gegenstand einer Kartellabsprache waren, sondern auch generelle Absprachen zwischen Wettbewerbern, die aus Anlass zukünftiger Auftragsvergaben getroffen werden und sich auf einen gesamten Markt erstrecken. Der Begriff der „Vergabe“ erfasst dabei sämtliche Formen der Vergabe und ist nicht auf Ausschreibungen beschränkt.
Weiter stellen pauschalierte Schadensersatzklauseln mit einer Höhe von bis zu 15 % der Abrechnungssumme nach dem BGH keine unangemessene Benachteiligung des Lieferanten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Solche Schadenspauschalen müssten sich an dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden orientieren. Unter Bezugnahme auf verschiedene sog. „Metastudien“ ökonomischer Gutachter leitet das Gericht ab, dass Kartellschadensersatzpauschalen von 5 % bis maximal 15 % nicht unangemessen sind.
Selbst wenn in den Vertragsbedingungen entsprechende Kartellschadensersatzklauseln vereinbart sind, zieht dies keine unbedingte Zahlungsverpflichtung nach sich. Vielmehr muss eine solche Schadensersatzpauschale dem Kartell-Beteiligten die Möglichkeit einräumen nachzuweisen, dass dem Abnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Eine solche Klausel hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge. Der in Anspruch genommene Kartell-Beteiligte muss darlegen und beweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist als der sich aus der Klausel ergebende Betrag. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei dem vereinbarten pauschalierten Betrag.
Die Entscheidung des BGH erhöht die Rechtssicherheit auf beiden Seiten, sowohl bei Kartell-Beteiligten als auch bei potenziell Geschädigten. Die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen wird dadurch – bei Vorhandensein entsprechender Klauseln – deutlich erleichtert und erhöht damit zugleich den Druck auf Kartell-Beteiligte, von solchen Verhaltensweisen Abstand zu nehmen.
Unabhängig von der betroffenen Branche sollten Unternehmen die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre bestehenden AGB bzw. Einkaufsbedingungen zu überprüfen und um entsprechende pauschalierte Kartellschadensersatzklauseln zu ergänzen bzw. bereits vorhandene Klauseln entsprechend anzupassen.
Dies gilt besonders auch für die öffentliche Hand, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren häufig Opfer von Kartellen ist. Genau aus diesem Grund hat die Europäische Kommission unlängst eine Bekanntmachung über Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrundes (2021/C 91/01) veröffentlicht. Die Aufnahme solcher Klauseln in die Vertragswerke, die entsprechenden Ausschreibungen zugrunde liegen, ist faktisch unabdingbar, um mögliche Ansprüche (meist einzelner Städte und Gemeinden oder sonstiger öffentlicher Auftraggeber) überhaupt erfolgversprechend geltend machen zu können.
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen und bei der erforderlichen Anpassung Ihrer Vertragsunterlagen oder Ausschreibungsbedingungen.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen