Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf liegt vor
Employment and Labour Laws Newsletter: Internationale Trends und aktuelle Rechtsentwicklungen
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
CBAM: Kommission schlägt Ausweitung des Anwendungsbereichs vor
Kennziffer 500: Das neue Signal für mehr Transparenz ab 2026?
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Ein Jahr DORA: So geht es für Finanzunternehmen weiter
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Krankenhausinsolvenz, Versicherungsrecht und Patientenrechte
Baker Tilly berät Klinikum Chemnitz bei strategischem Verbund mit DIAKOMED-Krankenhaus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
BFH verneint Stromsteuerbefreiung für Netzumwälzpumpen: Betreiber von Fernwärmenetzen müssen mit strengeren Kriterien rechnen und sollten alternative Entlastungen nach § 9b StromStG prüfen.
Die Bestimmung der Reichweite der Stromsteuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG), ist in der Praxis oftmals von Unsicherheiten geprägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Stromverbrauch in Netzumwälzpumpen nicht unter diese Befreiung fällt (BFH, Urteil vom 18.03.2025, Az.: VII R 25/22).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt dienten die Netzumwälzpumpen neben dem Transport der Wärme im Fernwärmenetz auch der Kühlung der angeschlossenen KWK-Anlagen. Diese Anlagen konnten nicht ohne die Netzumwälzpumpen betrieben werden. Gleichwohl entschied der BFH, dass die Stromverbräuche der Netzumwälzpumpen nicht als „Strom zur Stromerzeugung“ begünstigt seien – auch nicht hinsichtlich des Anteils, der auf den Stromerzeugungsprozess entfällt.
Der BFH legt damit deutlich strengere Kriterien an als die Vorinstanz (FG Düsseldorf). Diese strenge Auslegung überrascht auch im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Stromsteuerbefreiung für Prozesse in einem Kraftwerk, die der Stromerzeugung vor- bzw. nachgelagert sind und unter die Begünstigung für „Strom zur Stromerzeugung“ fallen sollen (BFH, Urteil vom 15.10.2024, Az.: VII R 31/21).
Betreiber von Fernwärmenetzen, die den Stromverbrauch der Netzumwälzpumpen nicht (mehr) unter die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fassen können, sollten prüfen, ob für die betreffenden Strommengen alternative Begünstigungsmöglichkeiten – etwa nach § 9b StromStG – in Betracht kommen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifizierung und Beantragung der optimalen strom- und energiesteuerlichen Begünstigungen.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karin Schlegel
Senior Manager
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen