BFH versagt Stromsteuerbefreiung für in Netzumwälzpumpen verbrauchten Strom

BFH versagt Stromsteuerbefreiung für in Netzumwälzpumpen verbrauchten Strom
  • 29.09.2025
  • Lesezeit 2 Minuten

BFH verneint Stromsteuerbefreiung für Netzumwälzpumpen: Betreiber von Fernwärmenetzen müssen mit strengeren Kriterien rechnen und sollten alternative Entlastungen nach § 9b StromStG prüfen.

Die Bestimmung der Reichweite der Stromsteuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG), ist in der Praxis oftmals von Unsicherheiten geprägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Stromverbrauch in Netzumwälzpumpen nicht unter diese Befreiung fällt (BFH, Urteil vom 18.03.2025, Az.: VII R 25/22). 

Sachverhalt: Netzumwälzpumpen auch zur Kühlung genutzt 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt dienten die Netzumwälzpumpen neben dem Transport der Wärme im Fernwärmenetz auch der Kühlung der angeschlossenen KWK-Anlagen. Diese Anlagen konnten nicht ohne die Netzumwälzpumpen betrieben werden. Gleichwohl entschied der BFH, dass die Stromverbräuche der Netzumwälzpumpen nicht als „Strom zur Stromerzeugung“ begünstigt seien – auch nicht hinsichtlich des Anteils, der auf den Stromerzeugungsprozess entfällt.  

Der BFH legt damit deutlich strengere Kriterien an als die Vorinstanz (FG Düsseldorf). Diese strenge Auslegung überrascht auch im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Stromsteuerbefreiung für Prozesse in einem Kraftwerk, die der Stromerzeugung vor- bzw. nachgelagert sind und unter die Begünstigung für „Strom zur Stromerzeugung“ fallen sollen (BFH, Urteil vom 15.10.2024, Az.: VII R 31/21).  

Handlungsempfehlungen für die Betreiber von Fernwärmenetzen 

Betreiber von Fernwärmenetzen, die den Stromverbrauch der Netzumwälzpumpen nicht (mehr) unter die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fassen können, sollten prüfen, ob für die betreffenden Strommengen alternative Begünstigungsmöglichkeiten – etwa nach § 9b StromStG – in Betracht kommen.  

Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifizierung und Beantragung der optimalen strom- und energiesteuerlichen Begünstigungen. 

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Autoren dieses Artikels

Dr. Michael Klett

Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater

Karin Schlegel

Senior Manager

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