Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Referentenentwürfe zum Sondervermögen: Worauf es nach diesem starken Signal ankommt
Inhouse oder Outsourcing? Strategische Entscheidungen im Accounting
Gesellschafterkonflikte vermeiden: Struktur statt Unklarheit
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
Wie weit dürfen die Rechte eines Strafrechtsschutzversicherers reichen?
„Best Lawyers“: 22 Baker Tilly-Experten ausgezeichnet
Herausforderungen & Lösungen beim Verkauf familiengeführter Unternehmen
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs klärt, wann Verluste aus dem Verzicht auf Gesellschafterdarlehen steuerlich geltend gemacht werden können. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung. Was bedeutet das für Gesellschafter und Kapitalgesellschaften? Ein Überblick.
Am 19. November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil VIII R 8/22 eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegen Besserungsschein getroffen. Dieses Urteil bringt wichtige Erkenntnisse für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften der Verlustberücksichtigung und verdeckten Einlagen. Die Praxisgruppe „Konzernsteuern“ steht für weiterführende Fragen zu diesem Thema parat.
Ein Gesellschafter einer GmbH gewährte der Gesellschaft im Jahr 2009 ein Darlehen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verzichtete er im selben Jahr auf die Rückzahlung der Forderung, allerdings unter der Bedingung, dass der Verzicht nur gilt, solange die GmbH nicht in der Lage ist, die Darlehenssumme aus einem künftigen Gewinn oder Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen („Besserungsschein“). Später wurde die GmbH insolvent, sodass keine Rückzahlung mehr erfolgte.
Der BFH hat hierzu folgende Kernaussagen getroffen:
Für Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften finanzieren, ergeben sich aus diesem Urteil folgende steuerliche Implikationen:
Das Urteil des BFH schafft Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen. Es verdeutlicht, dass der Forderungsverzicht mit Besserungsschein grundsätzlich eine unmittelbare steuerliche Wirkung entfaltet. Für Steuerpflichtige, die Darlehen an Kapitalgesellschaften gewähren, ist es essenziell, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Gestaltung der Finanzierung sicherzustellen.
Sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben.
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen