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Ein Urteil des Bundesfinanzhofs klärt, wann Verluste aus dem Verzicht auf Gesellschafterdarlehen steuerlich geltend gemacht werden können. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung. Was bedeutet das für Gesellschafter und Kapitalgesellschaften? Ein Überblick.
Am 19. November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil VIII R 8/22 eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegen Besserungsschein getroffen. Dieses Urteil bringt wichtige Erkenntnisse für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften der Verlustberücksichtigung und verdeckten Einlagen. Die Praxisgruppe „Konzernsteuern“ steht für weiterführende Fragen zu diesem Thema parat.
Ein Gesellschafter einer GmbH gewährte der Gesellschaft im Jahr 2009 ein Darlehen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verzichtete er im selben Jahr auf die Rückzahlung der Forderung, allerdings unter der Bedingung, dass der Verzicht nur gilt, solange die GmbH nicht in der Lage ist, die Darlehenssumme aus einem künftigen Gewinn oder Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen („Besserungsschein“). Später wurde die GmbH insolvent, sodass keine Rückzahlung mehr erfolgte.
Der BFH hat hierzu folgende Kernaussagen getroffen:
Für Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften finanzieren, ergeben sich aus diesem Urteil folgende steuerliche Implikationen:
Das Urteil des BFH schafft Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen. Es verdeutlicht, dass der Forderungsverzicht mit Besserungsschein grundsätzlich eine unmittelbare steuerliche Wirkung entfaltet. Für Steuerpflichtige, die Darlehen an Kapitalgesellschaften gewähren, ist es essenziell, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Gestaltung der Finanzierung sicherzustellen.
Sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben.
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
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