Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Earn-Out als Arbeitslohn? BFH widerspricht dem FG Köln
Reformpaket „Aufschwung und Beschäftigung“: Was jetzt auf Arbeitgeber zukommt
Baker Tilly verstärkt sich mit Steuerexperten Ramin Yazdi
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly-Studie: Mittelstand warnt vor Führungslücke durch KI
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
Wirksamkeit einer Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
Baker Tilly stärkt Rechtsberatung in Dortmund durch Kooperation mit pwk & Partner
Strategische Stabilität im Rechnungswesen sichern
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Der BFH stellt klar: Tantiemezahlungen an Vorstände, die zugleich Aktionäre sind, gelten nicht automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung. Entscheidend ist eine unabhängige Vergütungsentscheidung des Aufsichtsrats.
Wann wird eine Vorstandsvergütung zur steuerlichen Falle? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24. Oktober 2024 ein wegweisendes Urteil (Az. I R 36/22) gefällt, das Unternehmen mehr Klarheit gibt. Im Fokus: Tantiemezahlungen an Vorstände, die zugleich Minderheitsaktionäre einer AG sind – und die Frage, ob sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sind.
Im zugrundeliegenden Fall war der Vorstand einer AG gleichzeitig Minderheitsaktionär der Gesellschaft. Der Anstellungsvertrag des Vorstands sah gewinn- und umsatzabhängige Tantiemezahlungen vor. Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt diese Zahlungen als vGA, was bei der AG zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer führte.
Der BFH entschied, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das auch Minderheitsaktionär der Gesellschaft ist, grundsätzlich nicht automatisch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Der BFH stellte klar, dass umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen in einer AG grundsätzlich nur dann als vGA anerkannt werden können, wenn besondere Umstände vorliegen, die eindeutig zeigen, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. Der BFH widersprach damit der Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (Az. 1 K 1489/20), das sich bei seiner Entscheidung auf eine frühere Rechtsprechung bezogen hatte, die die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betraf. Der BFH stellte klar, dass die Verhältnisse bei einer AG anders liegen. Insbesondere sei es bei einer AG von Bedeutung, dass der Aufsichtsrat gesetzlich verpflichtet ist, bei der Festlegung der Vorstandsvergütung die Interessen der Gesellschaft zu wahren.
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass bei der steuerlichen Beurteilung von Tantiemezahlungen an Vorstandsmitglieder mit Aktionärsstatus eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Der BFH betont, dass ein unabhängiger Aufsichtsrat entscheidend für die steuerliche Anerkennung der Zahlungen ist. Diese Klarstellung ist besonders für Unternehmen von Bedeutung, die ähnliche Vereinbarungen mit ihren Vorstandsmitgliedern getroffen haben oder zukünftig treffen wollen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in der steuerstrafrechtlichen Praxis oft ein Streitthema. Unternehmen sollten ihre Vergütungsstrukturen daher genau prüfen, um Risiken zu vermeiden. Insbesondere bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder mit gleichzeitiger Aktionärsstellung ist eine korrekte und nachvollziehbare Festlegung der Vergütung von entscheidender Bedeutung, um mögliche steuerliche Nachforderungen oder Diskussionen mit dem Finanzamt zu verhindern.
Dr. Rahel Reichold
Partner
Rechtsanwältin
Simon Bloch
Manager
Rechtsanwalt
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen