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Der BFH hat entschieden, dass kommunale Aufsichtsräte unter bestimmten Bedingungen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EstG in Anspruch nehmen können. Die Rechtsprechung tritt damit der restriktiven Verwaltungsauffassung entgegen.
Bislang stand bei der Besteuerung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder vor allem die Frage der Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts im Fokus. Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) hat der BFH der ertragsteuerlichen Behandlung befasst und klargestellt, dass kommunale Aufsichtsräte grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EstG fallen können.
Nach der ersten Variante des § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. BMF v. 21.11.2014) ist es erforderlich, dass die Tätigkeit zur „Förderung gemeinnütziger Zwecke“ der dienst- oder auftraggebenden Körperschaft erfolgt. Dabei ist es unschädlich ist, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in den ideellen Bereich oder den Hoheitsbereich der jPöR fällt.
Der BFH hat abweichend von dieser Auffassung entschieden, dass die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer jPöR keine weiteren Voraussetzungen beinhaltet und insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern muss.
Für die Steuerbefreiung ist somit – neben der der Nebenberuflichkeit – lediglich erforderlich, dass die konkrete Tätigkeit im Dienst oder Auftrag der jPöR erfolgt. Auch wenn die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet wird, bleibt die Steuerfreiheit möglich, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die Entscheidung ermöglicht kommunalen Aufsichtsräten die Steuerfreiheit der Aufsichtsratsvergütung.
Durch die Einschränkung des § 3 Nr. 26a EStG auf die gemeinnützigen Zwecke war die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags bei Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer jPöR in der Praxis auf wenige Fälle beschränkt.
Die Entscheidung betrifft zwar die Ausübung des Aufsichtsratsmandats im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, kann aber auch bei von der jPöR entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, sofern diese zusätzliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag der jPöR im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erfolgt.
Die Art der wahrgenommenen Aufgaben der Gesellschaft spielt hingegen keine Rolle für die Steuerfreiheit.
Die Vorinstanz hatte die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG nur auf die Fälle beschränkt, in denen die Gesellschaft Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und somit für Beteiligungen in anderen Fällen (z.B. Automobilkonzern) ausgeschlossen.
Der BFH ist dieser Einschränkung ausdrücklich nicht gefolgt.
Neben den Aufsichtsräten in Gesellschaften dürfte die Entscheidung auch Bedeutung für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter von Zweckverbänden haben, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dabei kann nunmehr auch eine Kumulation mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG in Betracht kommen, womit ein höherer Freibetrag erreicht werden kann.
Der BFH weitet die Anwendung der Ehrenamtspauschale bei der Tätigkeit im Dienst von jPöR deutlich aus.
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist dabei in vielen Fällen von der konkreten Ausgestaltung der Bestellung zum Aufsichtsrat und auch der arbeitsvertraglichen Regelungen mit kommunalen Beschäftigten abhängig.
Es bleibt offen, ob und wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Bis zu einer Umsetzung des Urteils ist aus unserer Sicht eine steuerliche Abstimmung zu empfehlen.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nico Schüller
Manager
Rechtsanwalt
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