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Management-Buy-out: Nachfolge aus den eigenen Reihen
E-Rechnung: BMF konkretisiert Vorgaben und klärt Praxisfragen
Bundesverfassungsgericht prüft erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Volle Arbeitnehmerhaftung wegen D&O-Versicherung
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Der im März 2018 von der EU vorgestellte Aktionsplan für nachhaltiges Wachstum nimmt an Fahrt auf. Er umfasst eine breite Palette von Maßnahmen mit dem Ziel der Umlenkung von Kapital in Richtung nachhaltige Investitionen, der Steuerung von finanziellen Risiken, die sich aus Umweltzerstörung, sozialen Problemen und Governance-Verstößen ergeben, sowie der Schaffung von Transparenz bei Finanzprodukten in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Im VentureCapital Magazin beleuchtet Baker Tilly Partner RA/StB Heinrich Thiele die am 10. März 2021 inkrafttretende Offenlegungsverordnung, die als Regelung des EU-Aktionsplans maßgebliche Auswirkungen auf die Fondsbranche hat – insbesondere bezüglich der Bereiche Private Equity und Venture Capital.
Ein Kernbereich des Aktionsplans ist die sogenannte Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088), die bereits am 12. Juli 2020 in Kraft getreten, zwingend allerdings erst ab dem 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023 anzuwenden ist. Dabei handelt es sich um ein Klassifizierungssystem für Produkte mit ökologischen Nachhaltigkeitszielen. Flankiert wird die Taxonomie-Verordnung durch die Offenlegungsverordnung, die die Schaffung von Transparenz bei Finanzprodukten im Fokus hat.
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