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Unsere Erfahrungen aus der Praxis zu den aktuellen Verlautbarungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) hinsichtlich der Antragsberechtigung für die "außerordentliche Wirtschaftshilfe" für den Monat November und Dezember.
„Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen.“ (Quelle: BMWi, Stand: 14.01.2021)
Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen richten sich nur an Unternehmen, die von den Schließungsverordnungen des Bundes und der Länder betroffen sind. Dies gilt allerdings nicht für alle erlassenen Schließungsverordnungen. Der Beschluss von Bund und Ländern vom 13. Dezember 2020, der u. a. die Schließung zahlreicher Unternehmen des Einzelhandels veranlasste, wird in den Zugangsbedingungen der Wirtschaftshilfen von einer Förderung explizit ausgeschlossen.
Eine Berücksichtigung der Schließungen und der daraus resultierenden Umsatzausfälle soll erst im Rahmen der Überbrückungshilfe III stattfinden. Hier sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die die allgemeinen erforderlichen Umsatzrückgänge von April bis Dezember 2020 nicht erfüllen, aber gemäß dem Beschluss vom 13. Dezember 2020 direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind. Die detaillierte Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Überbrückungshilfe III steht noch aus.
Für betroffene Unternehmen ist diese Situation insbesondere vor dem Hintergrund des unbestimmten Startdatums des Antragsverfahrens und der ersten Auszahlungen der Überbrückungshilfe III unbefriedigend und mit einer hohen Planungsunsicherheit verbunden.
Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an mich oder meine Kollegin Birgit Düsterloh.
Heiner Stemmer
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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