Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Mittelbare Anteilsveräußerungen im Kontext von Abspaltungen nun doch (wieder) schädlich
Französisches Urlaubsrecht: Was deutsche Arbeitgeber wissen müssen
BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei bekanntem Closing an
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU verschärft Russland-Sanktionen mit 18. Maßnahmenpaket
Algorithmen: Facebook muss Transparenz über News-Feed schaffen
Mitteilungspflichten nach § 138 AO – was bei Betriebsprüfungen zunehmend auffällt
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Seit dem 01. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und entspricht dem Verdienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Der geplanten zweistufigen Anhebung des Mindestlohns folgt gleichzeitig eine Anhebung der sogenannten Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze).
Zu welchem Zeitpunkt ändert sich der Mindestlohn und in welcher Höhe?
Der Mindestlohn wird in den nächsten zwei Jahren jeweils zum Jahresbeginn um 0,41 € erhöht. Daraus ergeben sich folgende Anpassungen:
Zu welchem Zeitpunkt ändert sich die Minijobgrenze und in welcher Höhe?
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes steigt die Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze)
Wird die Grenze in Bezug auf das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze angepasst?
Ja. Ein unvorhersehbares zweimaliges Überschreiten der Minijobgrenze ist – bis zu deren doppelten Betrag – unschädlich. Dieser beträgt ab dem
Erfolgt eine Anpassung des Übergangsbereiches?
Ja. Mit Überschreiten der Minijobgrenze liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Der Übergangsbereich wird wie folgt angepasst:
Wird es eine Bestandsschutzregelung ab dem 01.01.2024 geben?
Nein, Bestandsschutzregelungen sind nicht geplant. Für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 538 Euro tritt ab dem 01.01.2024 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.
In der Rentenversicherung verbleibt es bei der Versicherungspflicht. Auf Antrag könnte sich aber der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Daher sollten Arbeitgeber spätestens mit der Gehaltsabrechnung im Januar prüfen, ob Arbeitnehmer von der Anhebung der Minijobgrenze betroffen sind.
Hinweis: Bestandschutzregel seit dem 01.10.2022
Mit Anhebung der Minijobgrenze zum 01. Oktober 2022 von 450 € auf 520 € wurde eine Bestandsschutzregel für die Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520 € eingeführt. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in diesem Bereich verblieben versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es ist zu beachten, dass diese Besitzstandsregel spätestens am 31. Dezember 2023 endet. Ab dem 01. Januar 2024 werden diese Arbeitnehmer aufgrund eines Minijobs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Auch in diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung im Januar eine Prüfung vornehmen und gegebenenfalls notwendige Ummeldungen vornehmen.
Alle Beiträge anzeigen