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Die VK Westfalen entschied am 9. November 2022 (VK3-42/22), wann eine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, die zu einem Ausschluss eines Bieters führt. Wie eine solche Änderung festgestellt werden kann, wird in dem Beschluss geklärt.
Zum Sachverhalt: Der öffentliche Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren die Lieferung einer Server- und Netzinfrastruktur aus. Die Leistungsbeschreibung hatte diverse und detaillierte Anforderungen an die Grafikbeschleunigerkarte. Hiernach mussten die Grafik-Beschleunigerkarten unter anderem „pro Karte“ die „Fähigkeit für eine Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen je mindestens zwei Grafikbeschleunigerkarten“ besitzen. Die Antragstellerin und die Beigeladene hatten fristgerecht ihr Angebot abgegeben.
Die Antragsgegnerin teilte am 15.09.2022 der Antragstellerin mit, dass sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen werde. Dies wurde damit begründet, dass im Angebot der Antragsgegnerin mehrere Abweichungen zu den verbindlichen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vorliegen würden.
Dies rügte der Bieter. Die Rüge wurde damit begründet, dass das Angebot nicht von der Leistungsbeschreibung abweiche. Unter anderem wurde beschrieben, dass das Leistungsverzeichnis keine Angaben bezüglich der Anzahl an Hochgeschwindigkeitsverbindungen enthalten würde.
Aufgrund fehlender Reaktion des Auftragsgebers wurde ein Nachprüfungsantrag bei der VK gestellt.
Die Kammer entschied, dass der Ausschluss gemäß § 57 Abs.1 Nr. 4 VgV nicht zu beanstanden sei. Eine Änderung der Vergabeunterlagen sei dann gegeben, wenn der Bieter inhaltlich von der Leistungsbeschreibung abweicht. Das Vorhandensein einer Änderung, d.h. das eindeutige Abweichen von den Angaben, wird anhand des objektiven Empfängerhorizontes im Sinne der §§ 133, 157 BGB bestimmt. Es muss mithin die Frage gestellt werden, wie der durchschnittliche Bieter des adressierten Bieterkreises die Leistungsbeschreibung verstehen durfte.
Aus Sicht des durchschnittlichen Bieters hätte die Leistungsbeschreibung so verstanden werden müssen, dass jedenfalls zwei Grafik-Beschleunigerkarten verbunden werden sollten. Somit war die Beschreibung eindeutig und klar formuliert.
Mit ihrem Beschluss gewährleistet die VK eine gewisse Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, wie die Eindeutigkeit und Klarheit der Leistungsbestimmung festgestellt werden, um dann bestimmen zu können, ob ein Bewerber diese Angaben mit der Angebotsabgabe erfüllt hat.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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