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Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Reform des Grunderwerbsteuerrechts zugestimmt. Das Gesetz kann nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch die Gesetzesänderungen soll die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Share Deals neu geregelt werden. Was bedeutet die Reform für die Immobilienwirtschaft?
In Übereinstimmung mit dem Bundestag, der das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes bereits Ende April verabschiedete, passierte dieses nun auch den Bundesrat. Die Reform geht auf den bereits im vergangenen Jahr intensiv diskutierten Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zurück, obwohl in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages Ende 2019 erhebliche verfassungsrechtliche wie auch finanzwirtschaftliche Zweifel geäußert worden waren. Kernpunkte der Reform sind – wie wir bereits berichteten – die folgenden Aspekte:
Für die Immobilienwirtschaft bedeutet dies im Wesentlichen folgendes:
Das Gesetz sieht in den Anwendungsvorschriften recht komplizierte und detaillierte Übergangsregeln vor. Im Einzelfall ist daher eine intensive Beratung vor Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften notwendig. So ist es beispielsweise durch die Einführung einer höheren Haltequote nicht ohne Anfall von Grunderwerbsteuer möglich, 5,1 % des Minderheitsgesellschafters an den Mehrheitsgesellschafter zu übertragen, weil dieser schon mindestens 90 % hält. Hier gilt eine fünfjährige Übergangsfrist.
Der neue Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 2b gilt ebenfalls ab dem 1. Juli 2021. Die vorher getätigten und vollzogenen Transaktionen werden dabei nicht mitgerechnet. Grund dafür ist – nach der Begründung des Bundesrates, der diese Regelung durchgesetzt hat – dass sich die Steuerpflichtigen auf eine solche Regelung nicht vorher haben einstellen können. Ein Grund mehr, Share Deals mit Anteilen an Kapitalgesellschaften unbedingt noch bis einschließlich 30. Juni 2021 durchzuführen und zu vollziehen. Das alte Recht gilt im Übrigen noch für alle Transaktionen, die bis einschließlich 30. Juni 2021 vollzogen werden. Das bedeutet, dass nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen, sondern dieser auch vollzogen werden muss. Soweit ein Kaufvertrag vor dem 30. Juni 2021 abgeschlossen aber danach vollzogen wird, gilt bereits das neue Recht.
Andreas Griesbach
Partner, Head of Real Estate
Rechtsanwalt, Steuerberater
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