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Baker Tilly auf der ACENTUM Global Mobility Konferenz 2026
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Baker Tilly baut Corporate/M&A-Praxis mit Carlos Robles y Zepf weiter aus
BFH-Urteil zu Hotelumsätzen: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück und Wellness
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Um die sich wieder enorm zuspitzende Corona-Situation in den Griff zu bekommen, gelten seit heute bis zum 19. März 2022 u. a. mit der 3G-Regel verschärfte Regelungen am Arbeitsplatz.
Auch die Homeoffice-Pflicht ist seit heute zurück. Mit diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten (Neu-)Regelungen: von Antigen-Schnell- oder Selbsttests am Arbeitsplatz, über die Notwendigkeit, vorhandene Konzepte anzupassen bis hin zu Maskenpflicht, der Einschränkung von betriebsbedingten Personenkontakten und Beiträgen des Arbeitgebers zur Erhöhung der Impfbereitschaft.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Daher gilt (weiterhin):
Hinzu kommen neue Regelungen in § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die ebenfalls bis einschließlich 19. März 2022 gelten:
Durch die verschärften Regeln treten in der Praxis viele arbeitsrechtliche Probleme und Fragestellungen für Arbeitgeber auf. Wie gehe ich mit Arbeitnehmern um, die sich weigern, ihren Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen? Was darf oder muss der Arbeitgeber konkret dokumentieren und wie lange? Welche Datenschutzvorgaben müssen beachtet werden? Welche Tests muss ein Nichtgeimpfter machen? Ist das Testen Arbeitszeit? Wer hat die Kosten für die Tests zu tragen?
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