Wachstumschancengesetz: Entfall der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften ab 2024

  • 12.09.2023
  • Lesezeit 2 Minuten

Im vorliegenden Regierungsentwurf des sogenannten „Wachstumschancengesetzes“ vom 30.08.2023 bahnt sich zur Frage eine Entscheidung an, wie Personengesellschaften nach Inkrafttreten des MoPeG ab 01.01.2024 grunderwerbsteuerlich behandelt werden.

Gemäß Artikel 39 des Entwurfs sind die Steuervergünstigungen gemäß §§ 5 und 6 GrEStG in der aktuell geltenden Fassung bis zum Ablauf der Nachbehaltensfristen für bis zum 31.12.2023 verwirklichte Übergänge mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen im Sinne des MoPeG tritt.

Dies bedeutet, dass das Inkrafttreten des MopeG - wie vielfach befürchtet - zu keiner Verletzung einer bereits laufenden Nachbehaltensfrist nach §§5, 6, 7 GrEStG führen wird, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt bis zum 31.12.2023 verwirklicht ist. Steuerpflichtige gewinnen damit Rechtssicherheit für ihre in der Vergangenheit abgewickelten Transaktionen.

Umgekehrt sieht die Bundesregierung für die Anwendung der Vergünstigungen auf Personengesellschaften wegen der Abschaffung der Gesamthand künftig keinen Raum mehr. Bislang grunderwerbsteuerlich vergünstigte Transaktionen oder Umstrukturierungen würden damit künftig voll der Grunderwerbsteuer unterliegen. Werden aktuell Transaktionen unter der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach §§ 5,6,7 GrEStG erwogen, so erscheint es dringend empfehlenswert, diese noch im Laufe des Jahres 2023 durchzuführen, damit die Vergünstigungen noch in Anspruch genommen werden können. 

Ob und in welcher Form es zukünftig entsprechende Steuervergünstigungen gibt, ist ausweislich der Gesetzesbegründung noch offen. In diesem Zusammenhang ist auch abzuwarten, ob der ebenfalls kürzlich veröffentliche Entwurf zur umfassenden Reform des Grunderwerbsteuergesetzes (Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz) tatsächlich, wie im Entwurf vorgesehen, zum 01.01.2024 in Kraft treten wird.

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Autoren dieses Artikels

Uwe Roth

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