Update: Regierungsentwurf zur Anpassung der Steuerzinsen nach § 233a AO

  • 31.03.2022
  • Lesezeit 2 Minuten

Nachdem im Februar 2022 der erste Referentenentwurf zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen veröffentlicht wurde, liegt nunmehr der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll. Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen zu einem Zinssatz von 6 % p.a. als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt, bis zum 31. Juli 2022 eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. 

Der Gesetzentwurf sieht im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf weiterhin vor, dass die Verzinsung nach § 233a AO, die sog. Vollverzinsung, künftig zu einem Zinssatz von 0,15 % pro Monat, d.h. 1,8 % pro Jahr, vorgenommen werden soll. In Abweichung zum bisherigen Entwurf muss eine Überprüfung dieses Zinssatzes mindestens alle drei Jahre und erstmalig spätestens zum 1. Januar 2026 erfolgen. Bei einer Abweichung des Basiszinssatzes (die Gesetzesbegründung geht hier von mindestens einem Prozent aus) kann eine Überprüfung und Anpassung jedoch früher erfolgen. 

Erfreulich ist somit, dass der Gesetzentwurf weiterhin den deutlich verminderten Zinssatz von 1,8 % p.a. berücksichtigt. Offensichtlich können sich ausweislich der Gesetzesbegründung auch diejenigen freuen, die bereits Erstattungszinsen für Zinszeiträume ab 2019 erhalten haben, denn hiernach soll auf eine Rückforderung bereits ausgezahlter Erstattungszinsen verzichtet werden. Dieses gilt aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für die Fälle, in denen die Festsetzung von Erstattungszinsen bisher vollständig ausgesetzt war, hier geht die Gesetzesbegründung von einer späteren Festsetzung nur unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes aus.

Über den Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen werden wir weiter informieren.
 

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Autor dieses Artikels

Lars Lesser

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