Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

  • 04.04.2024
  • Lesezeit 4 Minuten

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht. Die im Januar 2023 verabschiedete EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bis zum 6. Juli 2024 in nationale Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten zu überführen. Der Referentenentwurf beantwortet bisher offene Fragen zu der künftigen Berichts- und Prüfungspflicht und liefert damit einen wichtigen Beitrag zu der deutschen Umsetzung. Im Folgenden wird der wichtigste Regelungsinhalt dargestellt:

Anwendungsbereich
Der Kreis der Unternehmen, die künftig einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und extern prüfen lassen müssen, umfasst grundsätzlich:

  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, ausgenommen Kleinstkapitalgesellschaften
  • Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften
  • Große oder kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (rechtsformunabhängig), ausgenommen Kleinstinstitute bzw. -unternehmen
  • Große kapitalmarktorientierte Genossenschaften, sofern mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Mutterunternehmen großer Gruppen sind zu einer Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.

Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, sind nach dem RefE nicht von der Aufstellungsverpflichtung betroffen.

Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen und EU/EWR-weitem Umsatz > 150 Mio. EUR unterliegen der Verpflichtung, einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, sofern es sich um ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen > 40. Mio. EUR handelt.

Gestaffelte Erstanwendung
Die Verpflichtung zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erfolgt zeitlich gestaffelt:
Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2024: (Mutter-)Unternehmen, die bisher zur Aufstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet waren.

Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2025: große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungen

Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMUs, Möglichkeit zum opt-out für 2 Jahre, d.h. Erstanwendung für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2028

Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2028: Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen

Befreiungsmöglichkeiten
Tochterunternehmen mit Sitz in der EU oder von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat können sich von der Verpflichtung zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreien lassen, sofern sie in den Konzernlagebericht des (obersten) Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser u.a. im Einklang mit den erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards - ESRS) steht.

Eine Befreiungsmöglichkeit soll auch auf Einzelebene von Mutterunternehmen gelten.

Die Befreiungsmöglichkeit besteht indes nicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen.

Da die Befreiungsmöglichkeiten ausschließlich die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen, kann u.U. eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts wirksam entfallen, jedoch eine Pflicht zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen.

Verortung
Der Nachhaltigkeitsbericht ist zwingend Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts und hat einen getrennten, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden.

Offenlegung & ESEF
Der (Konzern-)Lagebericht inkl. Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht ist in deutscher Sprache beim Unternehmensregister offenzulegen. Zudem sind berichtende Unternehmen zur Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts im festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format - ESEF) verpflichtet sowie zur Auszeichnung des Nachhaltigkeitsberichts gemäß ESEF-VO. 

Prüfung
Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer werden. Dabei bleibt es dem Unternehmen allerdings überlassen, ob die Prüfung durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgt.
Der Wirtschaftsprüfer hat einen separaten Prüfungsvermerk für den Nachhaltigkeitsbericht zu erteilen. Es findet also keine Integration in den Bestätigungsvermerk statt. Zudem ist über den Vermerk hinaus ein Prüfungsbericht vorgesehenen.

Wichtigste immaterielle Ressourcen
Der RefE sieht zudem eine Ergänzung des (Konzern-)Lageberichts um Angaben zu Ressourcen ohne physische Substanz vor, also zu immateriellen Wirtschaftsgütern und Vermögenswerten. Es sind Angaben darüber zu machen, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern sie eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.

Implikationen für das LkSG
Durch eine gleichzeitige Berichtspflicht nach CSRD und LkSG können doppelte Berichtspflichten entstehen. Dies soll laut dem RefE vermieden werden. Unternehmen werden von der Berichtspflicht nach §10 LkSG befreit, wenn ein Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD aufgestellt und geprüft wird. Alle weiteren Verpflichtungen aus dem LkSG bleiben davon unberührt.

Artikel teilen:

Autoren dieses Artikels

Nils Borcherding

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Katharina Engels

Director

Wirtschaftsprüferin

Offene Fragen zu unseren Services?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen