EMCS-Teilnahmepflicht beim innergemeinschaftlichen Versand

  • 15.06.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie gilt seit Mitte Februar dieses Jahres für den innergemeinschaftlichen Versand von Verbrauchsteuerprodukten wie Mineralöle, Additive und alkoholische Erzeugnisse die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Verfahren EMCS.

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Änderung im innergemeinschaftlichen Versand von Verbrauchsteuerprodukten hinweisen, welche durch Unternehmen zwingend beachtet werden müssen, wenn sie weiterhin verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem EU-Ausland empfangen oder in das EU-Ausland versenden wollen. 

Mit der Richtlinie (EU) 2020/262, der sogenannten Verbrauchsteuersystemrichtlinie, hat die EU die administrativen Voraussetzungen für den Handel und die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb der EU neugestaltet. Die Änderungen wurden zwischenzeitlich in die deutschen Gesetze übertragen und sind seit dem 13. Februar 2023 in Kraft und anzuwenden. 

Betroffen von der Änderung sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie beispielsweise Mineralöle und Biokraftstoffe, Additive oder Alkohol (Bier, Wein, Schaumwein, Branntwein oder Industriealkohol).   

Seit 13. Februar 2023 gilt:  

  • Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 

  • Für den Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem EU-Ausland muss vorab eine Bewilligung als zertifizierte Empfänger beim Zoll beantragt und vom Zoll erteilt werden.  

  • Für den Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Ausland benötigt der Versender die Bewilligung als zertifizierter Versender. Diese ist ebenfalls beim Zoll zu beantragen und durch das Zollamt zu bewilligen, bevor der Versand erfolgt. 

  • Die Bewilligung als zertifizierter Empfänger oder Versender wird nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über ordentlich geführte Bücher verfügen. Zudem ist bei Antragstellung als zertifizierter Empfänger eine Sicherheitsleistung für die entstehenden Verbrauchsteuern zu erbringen.  

  • Für den Versand muss ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (vereinfachtes eVD) verwendet werden. Hierzu ist ein Zugang zu dem IT-System EMCS (Excise Movement Control System) erforderlich. Der Versand muss über das EMCS abgebildet und vom Zoll überprüfbar sein.  

An der grundsätzlichen Steuersystematik ändert sich dagegen nichts. Der Empfänger der Waren, früher der Bezieher, jetzt der zertifizierte Empfänger, ist weiterhin verpflichtet, entsprechende Sicherheitsleistungen gegenüber dem Zoll zu erbringen, Steueranmeldungen für die empfangenen Waren fristgerecht abzugeben und die selbst berechneten Steuern innerhalb der gesetzlichen Fristen an den Zoll zu entrichten. 

Sofern Lieferungen außerhalb des EMCS-Systems oder von bzw. an Parteien, die kein zertifizierter Versender/Empfänger sind, erfolgen, handelt es sich rechtlich um eine Unregelmäßigkeit. Diese löst zum einen eine sofortige Pflicht zur Steueranmeldung und Zahlung der Steuern aus, zum anderen birgt sie das Risiko, dass das Vorgehen als versuchte Steuerhinterziehung straf- und bußgeldgerichtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. 

Wir empfehlen allen Unternehmen, die mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern handeln, zu überprüfen, ob die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere die seit Februar geltenden administrativen Anforderungen umgesetzt und beachtet werden, um mögliche Sanktionen, Steuernachzahlungen oder Lieferverzögerungen zu vermeiden. 

Aus unserer Erfahrung besteht insbesondere für Unternehmen, bei denen der Handel mit solchen Produkten nicht den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt, ein erhöhtes Risiko. Zu denken ist hierbei unter anderem an Unternehmen, die im Bereich Outdoor, Camping und dem Heim- und Gartenbereich (Baumärkte und Gartencenter) tätig sind. Diese vertreiben unter anderem Gaskocher, Gas-Wärmestrahler, benzinbetriebene Arbeitsgeräte und Verbrauchstoffe etc., welche i.d.R. als Verbrauchsteuerprodukte eingestuft sind. Insofern sollten auch solche Unternehmen prüfen, ob sie unter die neuen Regularien fallen.  

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

Rechtsanwalt

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