A&A Telegram

  • 13.12.2022
  • Lesezeit 6 Minuten

Prüfungsschwerpunkte 2022 ESMA und BaFin, fachliche Hinweise des IDW zur aktuellen Situation und neue Frist für Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für 2021

Mit unserem A&A Telegram haben wir wieder die wichtigsten News und Entwicklungen rund um die HGB- und IFRS-Finanzberichterstattung für Sie zusammengestellt: Die ESMA hat kürzlich ihre IFRS Prüfungsschwerpunkte sowie ihre Empfehlungen zu nicht-finanziellen Informationen vorgestellt. Das IDW hat unter Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds einen neuen fachlichen Hinweis zu ausgewählten Fragen veröffentlicht und das Bundesamt für Justiz hat die Frist für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen mit dem Stichtag 31. Dezember 2021 bis zum 11. April 2023 verlängert.

Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre und wünschen allen Leserinnen und Lesern eine frohe Weihnachtszeit.

Mit besten Grüßen

Ihr Baker Tilly A&A Team


ESMA Prüfungsschwerpunkte für die Jahresfinanzberichte 2022

Die ESMA hat am 28.10.2022 ihre Prüfungsschwerpunkte vorgestellt:

IFRS Prüfungsschwerpunkte

  • Konsistenz zwischen finanziellen Informationen im Abschluss und den nicht-finanziellen Informationen über klimabezogene Sachverhalte sowie Klimarisiken und Angaben wesentlicher Ermessensentscheidungen und Schätzungen in Bezug auf diese (unter eindeutiger Bewertung der Wesentlichkeit)
  • Auswirkungen durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Fokus auf Konsolidierungsfragen (Kontrollverlust von Gesellschaften) und mögliche aufgegebene Geschäftsbereiche sowie Impairments von nichtfinanziellen Vermögenswerten.
  • Makroökonomisches Umfeld - angemessene Berücksichtigung der aktuellen Marktlage aus Inflation, Energiekrise und den restlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie

Empfehlungen der ESMA zu nicht-finanziellen Informationen

  • Auswirkungen von Covid-19 auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele und nicht-finanzielle Leistungsindikatoren
  • Offenlegungspflichten nach Art. 8 der Taxonomie Verordnung (in der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung)

Die vollständige Publikation finden Sie hier.


Fachlicher Hinweis zu ausgewählten Bilanzierungsfragen nach HGB bei Instituten

Das IDW hat unter Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds einen neuen Fachlichen Hinweis zu ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB zum 31.12.2022 bei Instituten veröffentlicht. Behandelte Themen sind Umwidmungen in das Anlagevermögen, Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung nach IDW RS BFA 7 und einzelne Aspekte der verlustfreien Bewertung nach IDW RS BFA 3 n.F.

Den Fachlichen Hinweis finden Sie beim IDW.


Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021

Das Bundesamt für Justiz hat bekanntgegeben, dass es für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen mit dem Stichtag 31. Dezember 2021, deren Frist zur Offenlegung der 31. Dezember 2022 ist, bis zum 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Mehr Informationen finden Sie hier.


Fachlicher Hinweis: Finanzberichte zum oder nach dem 30.09.2022 im Lichte des aktuellen Krisengeschehens

Mit Blick auf Abschlussstichtage zum oder nach dem 30.09.2022, hat das IDW anlässlich der gegenwärtigen vielschichtigen wirtschaftlichen Unsicherheiten, u.a. infolge des Krieges in der Ukraine, der Verwerfungen auf den Energiemärkten und den hohen Inflationsraten, einen Fachlichen Hinweis zu den Folgen für die IFRS- und HGB-Finanzberichterstattung erarbeitet.

Hier wird erläutert, wie sich die aktuellen Risiken und Unsicherheiten – auch im Hinblick auf eine vorausgesagte Rezession in Deutschland und der EU – auf die Unternehmensplanung als Grundlage für Prognosen und daraus abgeleitete Zahlungsströme auswirken.

Thematisiert werden außerdem ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, die Herstellung von Transparenz durch eine angemessene Berichterstattung in Anhang und Lagebericht so-wie die Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten.

Den Fachlichen Hinweis finden Sie beim IDW.


BaFin Prüfungsschwerpunkte für die Konzernabschlüsse 2022 im Rahmen der Bilanzkontrolle

Die BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2022 schwerpunktmäßig Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen prüfen. Wie im Vorjahr wird sie zudem verstärkt auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung achten.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Empfehlung A.5 des DCGK 2022

Am 27. Juni 2022 ist der Deutsche Corporate Governance Kodex 2022 (DCGK 2022) in Kraft getreten. Der DCGK 2022 richtet sich insbesondere an den Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften, welche jährlich in einer Entsprechenserklärung zu erklären haben, dass den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Der DCGK 2022 enthält die neue Empfehlung A.5, wonach im Lagebericht die wesentlichen Merkmale

  • des gesamten internen Kontrollsystems und
  • des Risikomanagementsystems beschrieben werden sollen

und zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung zu nehmen ist.

Der DCGK 2022 bildet bereits die Grundlage für die Abgabe von Entsprechenserklärungen nach dem 27. Juni 2022.

Das IDW hat sich dazu entschlossen, einen IDW Prüfungsstandard zu entwickeln, der sich mit der Behandlung dieser neuen Lageberichtsangaben im Rahmen der Abschlussprüfung befasst. Über die durch das IDW identifizierten wichtigsten Eckpunkte bzw. Kernfragen und das weitere Vorgehen werden wir informieren.


 

Sanktionen gegen Russland: Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen

Aufgrund des 6. EU-Sanktionspaketes gegen Russland ist die Erbringung bestimmter - direkter oder indirekter - unternehmensrelevanter Dienstleistungen wie Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verboten. Fraglich war stets, ob dies auch für deutsche Beteiligungsgesellschaften russischer Muttergesellschaften gilt. Die Meinungen dazu (Auswärtiges Amt, Finanzministerium, Wirtschaftsministerium, WPK, BAFA, RAe) waren unklar, niemand wollte sich festlegen.

Die WPK hat sich nun mit Schreiben vom 3. November 2022 unter Verweis auf die FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und Nr. 269/2014) festgelegt:

Es ist nicht verboten, Dienstleistungen (hier: Abschlussprüfungen oder Steuerberatung) für deutsche Tochtergesellschaften russischer Muttergesellschaften zu erbringen. Diese Dienstleistungen dürfen jedoch nicht tatsächlich der russischen Muttergesellschaft zugutekommen. Der Wirtschaftsprüfer muss „mittelbar“ wirkende Effekte im Einzelfall selbst prüfen. Solche Effekte können z. B. in einer erhöhten Bonität der deutschen Tochtergesellschaft aufgrund eines uneingeschränkten Testats bestehen. Können derartige Effekte ausgeschlossen werden, darf der Wirtschaftsprüfer seine Dienstleistungen gegenüber deutschen Tochtergesellschaften russischer Muttergesellschaften nach den FAQ der Europäischen Kommission erbringen.

Das Schreiben finden Sie hier.


Verabschiedung der IDW PS KMU

Der HFA hat in seiner Sitzung am 28. September 2022 die neun IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten (IDW PS KMU) verabschiedet.

Die Standards können im Rahmen der Prüfung von Abschlüssen und Lageberichten von weniger komplexen Einheiten angewendet werden. Hierbei werden die internationalen Anforderungen der ISA nicht vollumfänglich berücksichtigt, sondern auf Basis einer typisierten Risikosituation einer weniger komplexen Einheit reduziert. Der Abschlussprüfer wird auch mit den IDW PS KMU in die Lage versetzt, ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu erteilen.


Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert Liste der Geldwäsche-Hochrisikoländer

Die FATF hat mit ihrer Bekanntgabe vom 21. Oktober 2022 die Liste der Länder, die unter FATF-Beobachtung stehen („Graue Liste“), aktualisiert. Zu den hier neu aufgeführten Ländern gehören die Demokratische Republik Kongo, Mosambik und Tansania. Nicht mehr unter FATF-Beobachtung stehen Nicaragua und Pakistan.

Mit ihrer Bekanntgabe vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben („Schwarze Liste“). Hier wurde der Iran neu aufgenommen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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