Vorsteuerabzug: EuGH-Überprüfung rückt näher

Vorsteuerabzug: EuGH-Überprüfung rückt näher

Das EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug im Leistungszeitraum trotz erst später zugegangener Rechnung hat Bewegung gebracht. Nun schlägt der Generalanwalt eine Überprüfung durch den EuGH vor. Was dies für Praxis, insbesondere Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfe bedeutet.

Das EuG-Urteil (T-689/24) zum früheren Vorsteuerabzug hat erhebliche Diskussionen ausgelöst. Nun steht fest: Die Entscheidung bleibt nicht das letzte Wort. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 hatte das EuG über ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Die Antwort des EuG auf die polnische Regelung zum Vorsteuerabzug war klar: Erhält der Steuerpflichtige die Rechnung erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, aber vor Abgabe der Erklärung für diesen Leistungszeitraum kann der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum der Leistungsausführung geltend machen.  

Das Urteil hat in Deutschland breite Diskussionen ausgelöst. Gerade mal zwei Wochen nach dem Urteil des EuG hat bereits der Bundesfinanzhof (BFH) mit Hinweis auf das EuG-Urteil die Revision gegen ein Urteil des FG Köln (vom 15.11.2024 – 9 K 1892/22) zugelassen. In diesem Verfahren geht es um einen Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2007 und 2008. Dem Kläger war der Vorsteuerabzug verweigert worden, weil eine Berichtigung der Abrechnungsdokumente, die er während des Besteuerungszeitraums erhalten hatte, erst danach zugegangen war und diese Berichtigung wegen der ursprünglich fehlenden Angaben keine Rückwirkung entfaltete (nicht berichtigungsfähige Rechnung). 

Überprüfung durch den EuGH? 

Die Relevanz der EuG-Entscheidung T-689/24 ist also nicht zu unterschätzen. Der Generalanwalt am EuGH hat jedenfalls die Entscheidung getroffen, dem EuGH vorzuschlagen, das Urteil zu überprüfen. Wie der EuGH hierüber entscheidet (das Verfahren ist unter Az. C-167/26 RX anhängig) darf mit Spannung erwartet werden. Falls das Überprüfungsverfahren eröffnet werden sollte, wird die Antwort des EuG am Ende des Verfahrens wirksam, wenn der EuGH nicht anders beschließt. Sollte er aber feststellen, dass die EuG-Entscheidung die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, wird die Antwort des EuG durch die Antwort des EuGH auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, ersetzt. 

Praktische Konsequenzen 

Aus deutscher Sicht war schon vor der Einschaltung des EuGH klar, dass die weitere Entwicklung beobachtet werden muss und eine Anwendung des EuG-Urteils nicht ohne individuelle umsatzsteuerliche Prüfung in Betracht kommt (mehr im Baker Tilly Beitrag zur EuG-Entscheidung T-689/24): Das EuG-Urteil steht offensichtlich im Widerspruch zur einschlägigen Anweisung der Verwaltung.  

Im Rahmen der Abwehrberatung, in laufenden Betriebsprüfungen oder Verfahren kann es aber unmittelbar von Nutzen sein, wie die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Köln zeigt. Oder mit anderen Worten: Festsetzung offen halten - Fortsetzung folgt… 

Wir stehen für Ihre Fragen und weitergehende Überlegungen gerne zur Verfügung. 

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Autoren dieses Artikels

Matthias Groschupp

Partner

Steuerberater, Rechtsanwalt

Marion Fetzer

Partner, Head of Indirect Tax

Steuerberaterin

Kristina H. Schwarting

Director

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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