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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwei richtungsweisende Urteile gefällt. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle Eingliederung erfolgen kann sowie die Bestimmung des Steuerpflichtigen. Dazu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH zu zwei Fällen („Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH“ Rs. C-141/20 und Rs. C-269/20 „Finanzamt T“) entsprechende Fragestellungen zur Entscheidung vorgelegt. Die Folgerechtsprechung des BFH und damit etwaige Anpassungen der deutschen Rechtslage bleibt abzuwarten.
Der von vielen erwartete große Paukenschlag hinsichtlich der Regelung zum Organträger als Steuerpflichtigem ist ausgeblieben. Dem EuGH zu Folge, muss es einen einzigen „Vertreter“ für die Organschaft geben. Dabei kann nach dem Unionsrecht grundsätzlich jede Gesellschaft, die Mitglied eines umsatzsteuerlichen Organkreises ist, als „Vertreter“ gegenüber den Steuerbehörden fungieren; jedoch ist es, wie im deutschen Umsatzsteuerrecht geregelt, auch möglich, dass der Organträger als Steuerpflichtiger den Organkreis vertritt.
Das uneindeutige Kriterium im Unionsrecht: Voraussetzungen zur finanziellen Eingliederung von Unternehmen
Bezüglich des Kriteriums der finanziellen Eingliederung, bekräftigt der EuGH erneut seine Auffassung, dass – anders als derzeit im deutschen Umsatzsteuerrecht vorgesehen – ein Über-/Unterordnungsverhältnis für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zwingend notwendig ist. Ferner müsse bei einer Anteilsmehrheit an einer Organgesellschaft nicht zusätzlich eine Stimmrechtsmehrheit vorliegen. Durch die Ablehnung einer Notwendigkeit einer Stimmrechtsmehrheit steht das Urteil des EuGH im Widerspruch zur derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Steuerbare Innenumsätze? Blickt man auf die Aussagen des EuGH zum Thema Innenumsätze, wird nicht abschließend klar, ob ein Leistungsaustausch zwischen Organkreismitgliedern steuerbar sein kann. Nach Ansicht des EuGH sollen die Organgesellschaften trotz Eingliederung zumindest weiterhin selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Wenn demnach Leistungen zwischen den Mitgliedern des Organkreises steuerbar und steuerpflichtig werden würden, wären insbesondere Organschaften betroffen, deren Organkreismitglieder, nicht oder nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vor allem für umsatzsteuerliche Organschaften aus der Branche der Krankenhäuser, Pflegeheime, Banken oder Versicherungen würde diese zusätzlichen Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.
Geänderte Rechtsprechungen des BFH erwartet Für Unternehmen, die derzeit eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden, haben die Urteile des EuGH grundsätzlich zunächst einmal keine Auswirkung. Jedoch bleibt die Folgerechtsprechung des BFH sowie eine ggf. mögliche Gesetzesänderung und eine Anpassung der Finanzverwaltungsmeinung abzuwarten. Dagegen können Unternehmen bereits heute mit der EuGH-Rechtsprechung argumentieren, was das Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit bei der finanziellen Eingliederung betrifft.
Die insgesamt weiter bestehende Rechtsunsicherheit bei den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft könnte durch die Einführung des seit Langem diskutierten Antragsverfahrens entfallen.
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
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