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Baker Tilly auf der ACENTUM Global Mobility Konferenz 2026
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Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
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BFH-Urteil zu Hotelumsätzen: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück und Wellness
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Ab heute können Arbeitgeber die sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Unsere Lohnsteuerexperten beleuchten die Eckpunkte und was bei der praktischen Umsetzung zu beachten ist.
Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie wurde vom Bundeskabinett am 14. September 2022 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 30. September 2022 verabschiedet. Mit der nun erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 1743) ist die steuer- und beitragsfreie Auszahlung ab dem 26. Oktober 2022 möglich. Die Steuer- und Beitragsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet.
Durch die Einführung von § 3 Nr. 11c EStG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflationseffekte eine Ausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachzuwendung erfolgen. Ferner ist die Zahlung von Teilbeträgen oder Zuwendungen bis zu diesem Höchstbetrag im Begünstigungszeitraum möglich.
Eckpunkte und Praxishinweise
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