Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten: Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
21. Sanktionspaket der EU gegen Russland: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Locked Box: Steuerfolgen beim Verkauf von KG-Anteilen
Baker Tilly berät IX Gruppe beim Beitritt der HTGS
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly-Studie: Mittelstand warnt vor Führungslücke durch KI
Rückkehr des Einwurf-Einschreibens? DHL ändert Zustellverfahren
Baker Tilly stärkt Mittelstandsberatung mit Markus Krinninger
BFH kippt fiktive Zinsen bei Kaufpreisstundungen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Bundesregierung plant die Fortführung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs für 2023. Das BMF hat dazu nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt – Was drinsteht und was offenbleibt.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz eine Entlastung von der Strom- und der Energiesteuer beantragen, besser bekannt als sogenannter Spitzenausgleich. Diese Entlastungsmöglichkeit ist aktuell nur bis zum Ende des Jahres 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.
Nun hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 („3. Entlastungspaket“) beschlossen, dass der Spitzenausgleich für das Jahr 2023 fortgeführt werden soll. Ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf liegt inzwischen vor (Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG).
Darin wird geregelt, dass für das Jahr 2023 die bisher geltende Voraussetzung, dass die Bundesregierung die Erreichung eines Zielwerts für die Reduzierung der Energieintensität festgestellt hat, nicht gilt. Die übrigen Regelungen und Voraussetzungen (insbesondere das Vorhandensein eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems) sollen im Wesentlichen unverändert bestehen bleiben.
Die Ausgestaltung des Spitzenausgleichs ab dem Jahr 2024 bleibt weiterhin offen. Im Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung der Begünstigung nicht vorgesehen ist.
Karin Schlegel
Senior Manager
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen