PPWR und Einfuhr: Was Importeure ab August 2026 wissen müssen

PPWR und Einfuhr: Was Importeure ab August 2026 wissen müssen
  • 28.08.2026
  • Lesezeit 6 Minuten

Neue Spielregeln für verpackte Waren aus Drittstaaten

Seit 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) vollständig anwendbar. Für Unternehmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, bringt dies weitreichende neue Pflichten mit sich – und zwar unabhängig davon, ob sie die Verpackung selbst gestaltet haben oder nicht. 

Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG gilt die PPWR als Verordnung unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das bedeutet: Ab dem Stichtag greifen die Pflichten in jedem Mitgliedstaat gleichzeitig und einheitlich – mit unmittelbarer Haftungswirkung für den Importeur. 

Wer ist „Importeur" im Sinne der PPWR? 

Die PPWR definiert als Importeur jedes in der EU ansässige Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Bereitstellen auf dem Markt erfolgt durch das Inverkehrbringen, was jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung bedeutet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei dem Import von Waren die Überlassung zum freien Verkehr. 

Erfasst sind sämtliche Verpackungsebenen: 

  • Produktverpackungen (Kartons, Blister, Folien) 
  • Gruppenverpackungen (Multipacks, Umverpackungen) 
  • Transportverpackungen (Paletten, Stretchfolie, Kantenschutz) 

Achtung Eigenmarke: Wer importierte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, wird gemäß Artikel 21 PPWR zum Hersteller hochgestuft – mit deutlich umfangreicheren Pflichten. 

Die konkreten Pflichten des Importeurs (Art. 18 PPWR) 

Prüf- und Verifikationspflichten 

Der Importeur muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Drittland-Hersteller: 

  • eine Konformitätsbewertung durchgeführt hat, 
  • die technische Dokumentation erstellt hat, 
  • eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) ausgefertigt hat, 
  • die vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht hat (Materialkennzeichnung, Sortierhinweis, Herstellerangaben). 

Eigene Pflichten des Importeurs 

  • Importeurangaben (Name, Anschrift, elektronischer Kontakt) auf der Verpackung anbringen 
  • Dokumentenaufbewahrung: Kopie der DoC aufbewahren – 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen 
  • Behördenanfragen innerhalb von 10 Tagen beantworten und Dokumentation vorlegen 
  • Rückverfolgbarkeit gewährleisten: Dokumentation der Lieferkette (Bezugsquelle und Abnehmer) 
  • Korrekturmaßnahmen einleiten und Behörden informieren, sobald Nicht-Konformität erkannt wird 

Stoffliche Anforderungen 

Bereits ab dem 12. August 2026 gelten folgende Grenzwerte: 

StoffGrenzwertRelevante Verpackungen
PFAS 
(Lebensmittelkontakt)
250 ppb (Summe) bzw. 50 ppm 
(inkl. polymerer PFAS)
Lebensmittelverpackungen
Take-away
Schwermetalle (Pb, Cd, Hg, Cr VI) max. 100 mg/kg (Summe)Alle Verpackungsarten

 

Zusammenspiel mit dem Zollverfahren 

Die PPWR ändert weder die zolltarifliche Einreihung noch den Zollwert oder die Ursprungsregeln. Es gibt auch keine zusätzliche „Verpackungserklärung" bei der Zollanmeldung. Dennoch verschiebt sich die praktische Bedeutung des Importzeitpunkts erheblich: 

Spätestens bei der Einfuhr muss feststehen: 

  • Aus welchem Material die Verpackung besteht 
  • Ob eine gültige EU-Konformitätserklärung (DoC) vorliegt 
  • Ob die Stoffgrenzwerte eingehalten sind 
  • Ob die Kennzeichnung vollständig ist 
  • Ob eine EPR-Registrierung im Bestimmungsland besteht 

Die Überlassung zum freien Verkehr ist zwar nicht direkt an die PPWR-Konformität geknüpft. Jedoch kann die Marktüberwachung jederzeit nach der Einfuhr prüfen – und bei Verstößen sofortige Verkaufsverbote anordnen. 

Konkrete Risiken für Importeure 

  1. Marktzugangsverlust 
    Nicht-konforme Verpackungen dürfen auf dem EU-Markt nicht bereitgestellt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Regelungen handelt es sich hier nicht um eine „Strafe zahlen und weitermachen"-Situation – es droht der vollständige Ausschluss der betroffenen Produkte vom Markt. 
  2. Haftungsfalle: Lieferantenerklärung genügt nicht
    Das wohl größte Missverständnis: Eine bloße „Compliance-Bestätigung" des Drittland-Lieferanten entbindet den Importeur nicht von seiner eigenen Verantwortung. Die PPWR lässt keine Verlagerung der Konformitätsverantwortung auf nicht-EU-ansässige Akteure zu. Der Importeur haftet persönlich. 
  3. Fehlende EPR-Registrierung 
    Ab dem 12. August 2026 benötigt jeder Importeur eine EPR-Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem er verpackte Produkte erstmals bereitstellt. Es gibt keine EU-weite Einheitsregistrierung. Ein Importeur, der nach Deutschland, Frankreich und Italien liefert, benötigt drei separate Registrierungen. 
  4. Eigenmarken-Falle (Art. 21) 
    Wer importierte Ware unter eigener Marke oder eigenem Namen vermarktet, übernimmt automatisch die vollständigen Herstellerpflichten – einschließlich der Pflicht zur eigenen Konformitätsbewertung und Erstellung der DoC. Viele Unternehmen sind sich dieser Hochstufung nicht bewusst. 
  5. Dokumentationslücken bei Behördenprüfung 
    Die Pflicht, Unterlagen innerhalb von 10 Tagen vorzulegen, setzt voraus, dass die technische Dokumentation jederzeit griffbereit ist. Erfahrungsgemäß fehlt bei Drittland-Ware häufig die für die PPWR erforderliche Detailtiefe (Materialzusammensetzung, Rezyklat-Anteile, PFAS-Testergebnisse). 
  6. Zeitdruck bei der Übergangsfrist 
    Die PPWR sieht keine Übergangsfristen für bereits in der Lieferkette befindliche Verpackungen vor. Was ab dem 12. August 2026 auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, muss konform sein – unabhängig davon, wann die Ware produziert oder verschifft wurde. 

Handlungsempfehlungen 

Dringende Maßnahmen 

  • Verpackungsaudit durchführen: Alle importierten Waren auf Verpackungsart, Material, Kennzeichnung und Lieferantendokumentation prüfen. Dabei alle Verpackungsebenen erfassen – nicht nur die Produktverpackung. 
  • DoC und technische Dokumentation einfordern: Von jedem Drittland-Lieferanten die EU-Konformitätserklärung und den Zugang zur vollständigen technischen Dokumentation vertraglich sichern. Allgemeine „Compliance-Zertifikate" reichen nicht aus. 
  • PFAS-Tests veranlassen: Für alle Lebensmittelkontaktverpackungen eigene Testergebnisse einholen oder vom Lieferanten qualifizierte Prüfberichte nach anerkannter Methodik verlangen. 
  • EPR-Registrierungen abschließen: In jedem relevanten EU-Mitgliedstaat die Registrierung im nationalen Produzentenregister vornehmen (in Deutschland: LUCID-Register). Bearbeitungszeit: 2–8 Wochen pro Land. 
  • Rollenklassifikation pro Produktlinie: Für jede SKU festlegen, ob Sie als Importeur oder (bei Eigenmarken) als Hersteller agieren – die Pflichten unterscheiden sich erheblich. 

Mittelfristige Maßnahmen (2026–2030) 

  • Lieferverträge anpassen: PPWR-Compliance-Klauseln in Einkaufsverträge mit Drittland-Lieferanten aufnehmen – einschließlich Pflicht zur Bereitstellung vollständiger Dokumentation, Mitwirkung bei Behördenanfragen und Kostenübernahme bei nachträglichen Tests. 
  • Interne Prozesse etablieren: Freigabeprozess einrichten, der sicherstellt, dass keine Ware ohne vollständige PPWR-Dokumentation zum freien Verkehr überlassen wird. 
  • Recyclability und Rezyklatanteile vorbereiten: Ab 2030 gelten Mindest-Rezyklatquoten und Design-for-Recycling-Anforderungen. Die Verpackungsspezifikationen für Drittland-Lieferanten sollten frühzeitig angepasst werden. 
  • Bevollmächtigte für Nicht-EU-Lieferanten klären: Wenn Ihre Drittland-Lieferanten auch direkt an EU-Endverbraucher verkaufen (z. B. über Marktplätze), müssen sie eigene Bevollmächtigte bestellen. Klären Sie die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. 

Fazit 

Die PPWR macht den Importeur zum Gatekeeper der Verpackungs-Compliance an der EU-Außengrenze. Die Verantwortung ist weder vertraglich auf den Drittland-Lieferanten abwälzbar, noch durch bloße Lieferantenerklärungen zu erfüllen. Wer heute noch keine vollständige Dokumentation seiner importierten Verpackungen hat, sollte umgehend handeln – denn seit dem 12. August 2026 ist die Bereitstellung nicht-konformer Verpackungen auf dem EU-Markt schlicht unzulässig.