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Neue Spielregeln für verpackte Waren aus Drittstaaten
Seit 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) vollständig anwendbar. Für Unternehmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, bringt dies weitreichende neue Pflichten mit sich – und zwar unabhängig davon, ob sie die Verpackung selbst gestaltet haben oder nicht.
Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG gilt die PPWR als Verordnung unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das bedeutet: Ab dem Stichtag greifen die Pflichten in jedem Mitgliedstaat gleichzeitig und einheitlich – mit unmittelbarer Haftungswirkung für den Importeur.
Die PPWR definiert als Importeur jedes in der EU ansässige Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Bereitstellen auf dem Markt erfolgt durch das Inverkehrbringen, was jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung bedeutet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei dem Import von Waren die Überlassung zum freien Verkehr.
Erfasst sind sämtliche Verpackungsebenen:
Achtung Eigenmarke: Wer importierte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, wird gemäß Artikel 21 PPWR zum Hersteller hochgestuft – mit deutlich umfangreicheren Pflichten.
Prüf- und Verifikationspflichten
Der Importeur muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Drittland-Hersteller:
Eigene Pflichten des Importeurs
Bereits ab dem 12. August 2026 gelten folgende Grenzwerte:
Die PPWR ändert weder die zolltarifliche Einreihung noch den Zollwert oder die Ursprungsregeln. Es gibt auch keine zusätzliche „Verpackungserklärung" bei der Zollanmeldung. Dennoch verschiebt sich die praktische Bedeutung des Importzeitpunkts erheblich:
Spätestens bei der Einfuhr muss feststehen:
Die Überlassung zum freien Verkehr ist zwar nicht direkt an die PPWR-Konformität geknüpft. Jedoch kann die Marktüberwachung jederzeit nach der Einfuhr prüfen – und bei Verstößen sofortige Verkaufsverbote anordnen.
Dringende Maßnahmen
Mittelfristige Maßnahmen (2026–2030)
Die PPWR macht den Importeur zum Gatekeeper der Verpackungs-Compliance an der EU-Außengrenze. Die Verantwortung ist weder vertraglich auf den Drittland-Lieferanten abwälzbar, noch durch bloße Lieferantenerklärungen zu erfüllen. Wer heute noch keine vollständige Dokumentation seiner importierten Verpackungen hat, sollte umgehend handeln – denn seit dem 12. August 2026 ist die Bereitstellung nicht-konformer Verpackungen auf dem EU-Markt schlicht unzulässig.
Sven Pohl
Director
Rechtsanwalt
Sebastian Billig
Partner
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