Neue KaMaRisk: Das ändert sich für Kapitalverwaltungsgesellschaften

Neue KaMaRisk: Das ändert sich für Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • 27.10.2026
  • Lesezeit 5 Minuten

Die neue KaMaRisk bringt mehr Praxisnähe: Wegfall der Marktfolge, Bereinigung von DORA-Dopplungen, ESG-Risiken und strengere Revisionsvorgaben. Was Kapitalverwaltungsgesellschaften jetzt wissen müssen.

Die bisherige erste Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KaMaRisk) aus dem Jahr 2017 wird in der nächsten Zeit durch die nächste Version abgelöst. Die Überarbeitung der KaMaRisk im Jahr 2026 wurde insbesondere durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) getrieben, welches wiederum die Anforderungen an die Regulierung alternativer Investmentfonds (AIFMD II) aus der EU-Richtlinie im deutschen Recht umsetzt. 

Mit der Konsultationsfassung der neuen KaMaRisk vom 12. Juni 2026 setzt die Aufsicht nun ein wichtiges Signal für mehr Praxisnähe für Kapitalverwaltungsgesellschaften, indem unter anderem die Funktionstrennung und Votierung gestrichen wurden. Die Konsultationsfrist für die überarbeitete KaMaRisk-Version ist bereits am 1. Juli 2026 abgelaufen. 

Schließlich wurden in der neuen Konsultationsfassung der neuen KaMaRisk die Dopplungen mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) entfernt, ESG-Risiken explizit aufgenommen sowie internationale Standards für die interne Revision berücksichtigt. 

Schlankere Strukturen durch Wegfall der Marktfolge 

Mit der neuen KaMaRisk wird nun eine längst überfällige Richtung eingeschlagen, indem die Anforderungen an die Funktionstrennung und Votierung im Entscheidungsprozess der Einheiten in Markt und Marktfolge im Kontext Kreditvergabe für die Kapitalverwaltungsgesellschaften entfallen. Stattdessen werden die Anforderungen an die Aufbauorganisation nur noch auf folgende zwei wesentliche Organisationseinheiten, welche in den Kapitalverwaltungsgesellschaften aufbauorganisatorisch weiterhin strikt getrennt sein müssen, fokussiert: 

  • Einheit Markt bzw. Fondsmanagement, in welcher die Entscheidungen getroffen werden 
  • Einheit Risikocontrolling-Funktion, in welcher der Risikomanagementprozess der Risikoprofile der Investmentvermögen sowie weitere Aspekte der Risikosteuerung unabhängig wahrgenommen werden. 

Für Entscheidungen unter anderem im Kontext der Kreditvergabe aus Fondsvermögen sind damit künftig nur noch diese beiden Funktionen maßgeblich verantwortlich. Die bisherige zusätzliche Organisationseinheit der Marktfolge ist nicht mehr verpflichtend vorgesehen und kann durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften lediglich freiwillig betrieben werden. 

Somit reduzieren sich die Aufwandspositionen für die Kapitalverwaltungsgesellschaften, da die Entscheidungsprozesse im Kontext Kreditvergabe einfacher und effizienter ausgestaltet werden können. 

Mehr organisatorischer Gestaltungsspielraum im Kontext der Kreditvergabe aus Fondsvermögen 

Genauso spannend ist eine weitere Anpassung der neuen KaMaRisk, welche auch schon in der 9. MaRisk-Novelle sichtbar wurde: Der Fokus der Aufsicht verschiebt sich von einer expliziten Darstellung der Zuständigkeiten auf die inhaltliche Ausrichtung an den Besonderheiten des Risikoprofils der betroffenen Kapitalverwaltungsgesellschaften. 

Damit rückt die inhaltliche Qualität der Prozesse im Kontext der Kreditvergabe bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften stärker in den Vordergrund, während die konkrete organisatorische Ausgestaltung flexibler wird. 

An die Stelle der formalen Vorgaben zur Funktionstrennung an die Kapitalverwaltungsgesellschaften rücken künftig die schon vorher geltenden Vorgaben zur Bewertung, Überwachung und Früherkennung von Kreditrisiken. Entscheidend ist künftig weniger, welche Organisationseinheit zwingend in eine Kreditentscheidung eingebunden sein muss, sondern ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine angemessene Strategie sowie geeignete Verfahren und Prozesse zur Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung von Kreditrisiken verfügt.  

Kreditrisiken sind durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften weiterhin risikoorientiert entlang ihrer wesentlichen Treiber zu analysieren, etwa mit Blick auf Länder- und Konzentrationsrisiken sowie gegebenenfalls im Rahmen ergänzender Szenarien zu untersuchen. 

Damit können die Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Prozesse künftig stärker am tatsächlichen Risikoprofil ausrichten, anstatt starre Rollenmodelle nachbilden zu müssen.  

Mehr Klarheit durch Bereinigung von DORA-Dopplungen 

In der neuen KaMaRisk wurden bestehende Doppelungen mit den Anforderungen aus der DORA konsequent bereinigt. Anforderungen wie die Trennung von Produktions- und Testumgebungen bei IT-Systemen sollen künftig nicht mehr in der KaMaRisk, sondern nur in der DORA geregelt werden. Das schafft mehr Klarheit hinsichtlich der Erwartungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften, reduziert Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und stärkt die Eindeutigkeit der regulatorischen Anforderungen. 

Einbeziehung von ESG-Risikotreibern in die Risikoidentifikation 

Der Umgang mit ESG-Risiken wird in die Konsultationsfassung der neuen KaMaRisk aufgenommen, wobei diese nicht isoliert zu betrachten, sondern über ihre Auswirkungen auf die wesentlichen Risikoarten (Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken) zu analysieren sind. Darüber hinaus sind die Auswirkungen von ESG-Risiken auch im Risikotragfähigkeitskonzept, in den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen sowie in der Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen. 

Dies kann bei einzelnen Kapitalverwaltungsgesellschaften zu mehr Aufwand bei der Risikoidentifikation sowie der Integration der ESG-Risiken im Risikotragfähigkeitskonzept führen. 

Strengere Anforderungen an die Ressourcenplanung der internen Revision 

Die Anforderungen an die interne Revision der Kapitalverwaltungsgesellschaften wurden stärker an internationale Standards angeglichen, indem betroffene Mitarbeiter keine Tätigkeiten prüfen können, für die sie in den vergangenen zwölf Monaten selbst verantwortlich waren. Dies kann sich auf die Personalplanung der internen Revision der Kapitalverwaltungsgesellschaften auswirken, in welchen regelmäßige Wechsel zwischen einem Fachbereich und der internen Revision praktiziert werden. 

Fazit 

Die Konsultationsfassung der KaMaRisk schafft für Kapitalverwaltungsgesellschaften mehr organisatorische Flexibilität, indem unter anderem die Funktionstrennung und Votierung gestrichen wurden. Gleichzeitig wurden die regulatorischen Anforderungen an die Unabhängigkeit vom Risikomanagement und Identifikation der Auswirkung von ESG-Risikotreibern beibehalten oder geschärft. 

Somit würde die Umsetzung neuer Anforderungen aus der neuen KaMaRisk insgesamt keine spürbare Veränderung für die Aufwände von vielen Kapitalverwaltungsgesellschaften bedeuten, wobei die Ausnutzung der weggefallenen Funktionstrennung zwischen Markt und Marktfolge in schlanken Entscheidungsprozessen resultieren würde. 

Die Veröffentlichung des endgültigen Rundschreibens wird im Herbst oder Winter dieses Jahres erwartet. 

Als erfahrener Berater und Wirtschaftsprüfer unterstützen wir Sie bei der Auslegung, Betroffenheitsanalysen und pragmatischen Umsetzung der Prozesse und Methoden im Einklang mit den neuen regulatorischen Anforderungen aus der KaMaRisk. Hierbei behalten wir nicht nur eine angemessene Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Auge, sondern gehen pragmatische Lösungswege, um die Wirksamkeit und Effizienz Ihrer Prozesse sicherzustellen.