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Am 10.11.2020 hat der Bundesgerichtshof in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Ansicht der Regulierungsbehörde zugestimmt, dass Forderungsausfälle aufgrund der Insolvenzen von Netzkunden nicht als Mindererlöse über das Regulierungskonto dem Netzbetreiber ausgeglichen werden (BGH EnVZ 5/20). Solche Ausfälle mindern damit die Ist-Erlöse der Netzbetreiber und sind nicht auf künftige Entgelte umlegbar.
Damit stimmt der BGH der vorangegangenen Rechtsprechung des OLG Dresden zu, die hier eine Risikoverteilung zu Lasten des Netzbetreibers annimmt und dies auch im Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 1 Satz1 ARegV abgebildet sieht. Zwar lassen ältere Entscheidungen z. B. des OLG Düsseldorf oder Literaturmeinungen diese Frage offen, dennoch sei eine Beantwortung der Frage im Sinne des OLG Dresden nicht zweifelhaft (OLG Dresden v. 04.12.19, Az.: Kart 1/17).
Damit hat sich der BGH in dieser in der Regulierungspraxis umstrittenen Frage klar positioniert; es ist davon auszugehen, dass die Regulierungsbehörden diese Rechtsprechung aufgreifen und bei der Bescheidung der Anträge zum Regulierungskonto, die zum 30.06.2021 abgegeben werden müssen, oder auch bei noch offenen Anträgen entsprechend handeln werden.
Diese Vorgehensweise ist gerade in Zeiten der COVID-19-Pandemie und dadurch hervorgerufener Insolvenzen von Netzkunden besonders von Netzbetreibern zu beachten. Zwar scheinen klassische Energielieferanten noch kaum von den Pandemieauswirkungen betroffen zu sein, jedoch könnte dies bei bilateralen Netzverträgen zwischen Netzbetreibern und (industriellen) Anschlussnehmern anders gelagert sein, insbesondere wenn Vereinbarungen von Sondernetzentgelten vorliegen.
Daher sollten Netzbetreiber das ihnen zugewiesene Insolvenzrisiko stärker in den Fokus nehmen, Risiken identifizieren, entsprechende Geschäftsprozesse vorbereiten und diese ggf. mit den Regulierungsbehörden abstimmen.
Jedoch trifft die BGH-Entscheidung keine Aussage darüber, ob Forderungsausfälle, die im Basisjahr 2020 (Gas) oder 2021 (Strom) anfallen, nicht dennoch als aufwandsgleiche Kosten in die Erlösobergrenzen einfließen könnten. Die Aufnahme, Darlegung und Abstimmung im Rahmen der aktuell anstehenden Kostenprüfung ist daher zu empfehlen.
Ebenso könnte auch während der laufenden Regulierungsperiode bei einer pandemiebedingten Häufung von Forderungsausfällen der Härtefallantrag gem. § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV greifen. Hierdurch könnte eine Anpassung der Erlösobergrenzen während der laufenden Regulierungsperiode erfolgen, sofern der Netzbetreiber eine nicht zumutbare Härte nachweist. Die Rechtsprechung hat die Hürden hierfür deutlich gesenkt und Kriterien für den Nachweis definiert (vgl. OLG Celle v. 16.05.19, Az.: 13 VA 6/16).
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