Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strafverteidigerkosten: Abzug trotz Freiheitsstrafe möglich?
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
BFH präzisiert DBA-Sperrwirkung bei Gewinnkorrekturen
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Kein unbegrenzter Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei der Annahmeverzugsvergütung
Baker Tilly erweitert Beratungsangebot in Tourismus- und Public-Sector mit Cornelius Obier
Markteintritt im Ausland: Wo die steuerlichen Risiken in der Supply Chain wirklich liegen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) entschieden, dass das Verbot der Nutzung des Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist ein produzierender Betrieb im Bereich der Automobilzulieferindustrie. Durch betriebsbedingte Wartezeiten kommt es immer wieder zu Leerlaufzeiten, die Arbeitnehmer für die Erledigung privater Angelegenheiten mittels ihres Handys nutzen. Deshalb wies die Arbeitgeberin per Aushang auf das Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit hin. Der Betriebsrat forderte unter Hinweis auf einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand die Arbeitgeberin erfolglos auf, die Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen und zu unterlassen. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Das Arbeitsgericht Braunschweig und das LAG Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrates zurück.
Entscheidung
Auch wenn eine Begründung der Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht noch aussteht, steht zumindest fest, dass es sich dem Ergebnis der Vorinstanzen anschließt. Danach stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses könne der Arbeitgeber aufgrund seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Dagegen seien Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten –, nicht mitbestimmungspflichtig. Wirke sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, komme es darauf an, welcher Regelungszweck überwiege. Nach dem hier überwiegenden Regelungszweck der Weisung werde nicht ein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Gegenstand der Maßnahme sei vielmehr die Festlegung, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben.
Praxishinweis
Bislang war die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der privaten Nutzung von Handys während der Arbeitszeit in der Rechtsprechung umstritten (verneinend: LAG Hessen Az. 5 TaBV 178/19, LAG Rheinland-Pfalz Az. 6 TaBV 33/09; bejahend: ArbG München Az. 9 BVGa 52/15). Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts tritt nun Rechtssicherheit ein. Jedoch ist zu beachten, dass das Verbot der Mitnahme von Handys an den Arbeitsplatz oder dessen Nutzungsuntersagung auch in Sozialräumen während der Pausen mitbestimmungspflichtig bleibt.
Alle Beiträge anzeigen