Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Due Diligence als Verhandlungstreiber im Mittelstand
BAG-Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige: Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen
Shared Service Center oder Outsourcing – Was ist die richtige Wahl?
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
In the News: Digital Law 2026 - KI in der Rechtsberatung
BGH stärkt PE-Modelle bei Managementbeteiligungen
Öffentliche Hand: Neubewertungen bei Vorsteuer & Organschaft durch BMF
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) entschieden, dass das Verbot der Nutzung des Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist ein produzierender Betrieb im Bereich der Automobilzulieferindustrie. Durch betriebsbedingte Wartezeiten kommt es immer wieder zu Leerlaufzeiten, die Arbeitnehmer für die Erledigung privater Angelegenheiten mittels ihres Handys nutzen. Deshalb wies die Arbeitgeberin per Aushang auf das Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit hin. Der Betriebsrat forderte unter Hinweis auf einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand die Arbeitgeberin erfolglos auf, die Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen und zu unterlassen. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Das Arbeitsgericht Braunschweig und das LAG Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrates zurück.
Entscheidung
Auch wenn eine Begründung der Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht noch aussteht, steht zumindest fest, dass es sich dem Ergebnis der Vorinstanzen anschließt. Danach stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses könne der Arbeitgeber aufgrund seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Dagegen seien Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten –, nicht mitbestimmungspflichtig. Wirke sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, komme es darauf an, welcher Regelungszweck überwiege. Nach dem hier überwiegenden Regelungszweck der Weisung werde nicht ein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Gegenstand der Maßnahme sei vielmehr die Festlegung, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben.
Praxishinweis
Bislang war die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der privaten Nutzung von Handys während der Arbeitszeit in der Rechtsprechung umstritten (verneinend: LAG Hessen Az. 5 TaBV 178/19, LAG Rheinland-Pfalz Az. 6 TaBV 33/09; bejahend: ArbG München Az. 9 BVGa 52/15). Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts tritt nun Rechtssicherheit ein. Jedoch ist zu beachten, dass das Verbot der Mitnahme von Handys an den Arbeitsplatz oder dessen Nutzungsuntersagung auch in Sozialräumen während der Pausen mitbestimmungspflichtig bleibt.
Alle Beiträge anzeigen