Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Familiengesellschaften im Wandel: Strukturen zukunftsfähig gestalten
Mindesturlaub und gerichtliche Vergleiche: Was Arbeitgeber beachten müssen
W&I: Due Diligence Reports versicherungsfreundlich gestalten
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
Referentenentwürfe zum Sondervermögen: Worauf es nach diesem starken Signal ankommt
Inhouse oder Outsourcing? Strategische Entscheidungen im Accounting
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Einkünfte von ausländischen funktionsschwachen Zwischengesellschaften können bei deutschen Gesellschaftern deren Gewinn hinzugerechnet und damit in Deutschland steuerpflichtig werden, wenn diese Einkünfte im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.
Als Schwelle zur Niedrigbesteuerung legt § 8 Abs. 5 AStG eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent fest. Der Bundesfinanzhof hat im kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13. September 2023 (I B 11/22 (AdV)) festgehalten, dass nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Diese liegt unter Einbeziehung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bei cirka 22,8 Prozent.
Im entschiedenen Fall musste der BFH die Beschwerde der Antragsteller zurückweisen, weil die Einkünfte der Zwischengesellschaft im Ausland gar keiner Besteuerung unterworfen waren. Die Entscheidung dürfte dennoch allen Forderungen Rückenwind verleihen, im Rahmen des derzeit diskutierten Wachstumschancengesetzes die Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent auf 15 Prozent herabzusetzen.
Der BFH hält die in der Literatur formulierten Zweifel für gewichtig, da sich eine Niedrigsteuerschwelle, die höher ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, offenkundig nicht mehr sachlich rechtfertigen lässt mit der Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile durch das Fehlen einer ausgleichenden Auslandsbesteuerung.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen