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Einkünfte von ausländischen funktionsschwachen Zwischengesellschaften können bei deutschen Gesellschaftern deren Gewinn hinzugerechnet und damit in Deutschland steuerpflichtig werden, wenn diese Einkünfte im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.
Als Schwelle zur Niedrigbesteuerung legt § 8 Abs. 5 AStG eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent fest. Der Bundesfinanzhof hat im kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13. September 2023 (I B 11/22 (AdV)) festgehalten, dass nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Diese liegt unter Einbeziehung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bei cirka 22,8 Prozent.
Im entschiedenen Fall musste der BFH die Beschwerde der Antragsteller zurückweisen, weil die Einkünfte der Zwischengesellschaft im Ausland gar keiner Besteuerung unterworfen waren. Die Entscheidung dürfte dennoch allen Forderungen Rückenwind verleihen, im Rahmen des derzeit diskutierten Wachstumschancengesetzes die Niedrigsteuerschwelle von 25 Prozent auf 15 Prozent herabzusetzen.
Der BFH hält die in der Literatur formulierten Zweifel für gewichtig, da sich eine Niedrigsteuerschwelle, die höher ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, offenkundig nicht mehr sachlich rechtfertigen lässt mit der Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile durch das Fehlen einer ausgleichenden Auslandsbesteuerung.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
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