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Nach Auffassung des LG München I können von einer KI erzeugte Inhalte dem Betreiber zugerechnet werden, wenn diese über eine bloße Verlinkung fremder Inhalte hinausgehen. Das Urteil könnte die Haftungsrisiken für Anbieter generativer KI erheblich ehöhen.
Das LG München I hat Google im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, unwahre, KI-generierte Zusammenfassungen über Unternehmen anzuzeigen – und damit erstmals eine unmittelbare Störerhaftung für „Übersichten mit KI" bejaht. Die Entscheidung (Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26) ist für Unternehmen im KI-Bereich von erheblicher Tragweite und wirft grundlegende Fragen zur Verantwortlichkeit für algorithmisch erzeugte Inhalte auf.
Zwei Unternehmen eines Verlagshauses – die Betreiberin eines Onlineshops für Verlagspublikationen und ein zugehöriger Verlag – sahen sich durch Googles Funktion „Übersicht mit KI" in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Bei der Eingabe des Firmennamens in Verbindung mit dem – von Googles Autocomplete-Funktion selbst vorgeschlagenen – Suchbegriff „Betrugsmasche" generierte die KI einen eigenständigen Zusammenfassungstext, der die Antragstellerinnen mit Betrug, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachte. Diese Darstellungen beruhten teilweise auf Informationen über andere, mit den Antragstellerinnen nicht verbundene Unternehmen. Google berief sich auf die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung und die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA.
Das LG München I stufte Google hinsichtlich der „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ein. Entscheidend war die Abgrenzung zur reinen Suchmaschinenfunktion: Anders als bei der bloßen Verlinkung von Drittinhalten erstelle die KI eigenständige, über die Quellinhalte hinausgehende Aussagen mit eigener Gliederung und Bewertung – einschließlich einer affirmativen Bejahung der Suchanfrage. Da Google die KI selbst eingeführt habe und allein die Algorithmen kontrolliere, müsse sie sich deren Ergebnisse zurechnen lassen.
Das Gericht setzte sich eingehend mit der BGH-Judikatur zur Suchmaschinen- und Autocomplete-Haftung (BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16; Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12) auseinander. Die dort entwickelten Haftungsprivilegierungen – wonach Suchmaschinenbetreiber erst nach Kenntnis offenkundiger Rechtsverletzungen handeln müssen – seien auf KI-generierte Übersichten nicht übertragbar. Die „Übersicht mit KI" sei für die Internetnutzung nicht zwingend erforderlich, da die herkömmliche Suchfunktion bereits die Bewältigung der „Datenflut" ermögliche.
Eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) scheide aus, weil Google in Bezug auf die KI-Übersichten gerade nicht nur als Hostprovider tätig werde, sondern eigene Inhalte generiere. Zudem lasse Art. 6 Abs. 4 DSA zivilrechtliche Unterlassungsansprüche unberührt.
Das Gericht differenzierte die einzelnen beanstandeten Äußerungen nach Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Auch die als Meinungsäußerungen eingestuften Aussagen – etwa die Behauptung unseriöser Geschäftspraktiken – erwiesen sich in der Abwägung als rechtswidrig, da sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhten. Besonderes Gewicht maß das Gericht dem Umstand bei, dass die geäußerte „Meinung" nicht Ausdruck einer persönlichen Überzeugung, sondern Ergebnis eines Algorithmus sei und damit primär die geschäftliche Betätigung Googles widerspiegele.
Die Entscheidung markiert einen potenziellen Paradigmenwechsel bei der Haftung für KI-generierte Inhalte. Während Suchmaschinenbetreiber nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung für verlinkte Drittinhalte grundsätzlich nur als mittelbare Störer – und erst nach Kenntnis offenkundiger Rechtsverletzungen – haften (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16), behandelt das LG München I die KI-Übersicht als eigenen Inhalt mit der Folge einer unmittelbaren, verschuldensunabhängigen Haftung.
Die Haftungsrisiken betreffen dabei nicht nur Suchmaschinenanbieter, sondern potenziell sämtliche Unternehmen, die generative KI einsetzen und deren Ergebnisse Dritten zugänglich machen. Wer KI-Systeme anbietet, die eigenständige Aussagen über Personen oder Unternehmen generieren, muss damit rechnen, für diese Aussagen als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen zu werden. Die Haftungsprivilegierungen des DSA (Art. 4–6 der Verordnung (EU) 2022/2065) und des DDG (§ 7 DDG) dürften nach dieser Rechtsprechung dann keine Anwendung finden, wenn die KI über das bloße Speichern oder Durchleiten von Nutzerinhalten hinaus eigene Inhalte erzeugt.
Auch die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) bietet insoweit keinen unmittelbaren Schutz: Das Gericht stellte klar, dass die KI-VO nur Beschwerdemöglichkeiten bei der Marktüberwachungsbehörde vorsieht, die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe jedoch ausdrücklich „unbeschadet" lässt (Art. 113 KI-VO, Erw.-Gr. Nr. 170).
Es bleibt zu betonen, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt. Ob das Urteil rechtskräftig wird oder in einem etwaigen Berufungs- oder Hauptsacheverfahren höchstrichterliche Bestätigung findet, ist derzeit offen. Die weitere Rechtsentwicklung – insbesondere eine mögliche Positionierung des BGH zur Abgrenzung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Störerhaftung bei KI-generierten Inhalten – ist aufmerksam zu verfolgen. Ein weiteres aktuelles Urteil des LG Berlin II (Urteil vom 01.06.2026 – 52 O 62/26 eV) zu Googles „Übersicht mit KI“ zeigt außerdem, dass KI-generierte Suchinhalte anders zu bewerten sein können, wenn nicht primär Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht, sondern die markenrechtliche Zurechnung einer Zeichenbenutzung, die Einordnung als eigene kommerzielle Kommunikation und der wettbewerbliche Bezug im Mittelpunkt stehen.
Unternehmen, die generative KI einsetzen oder KI-gestützte Dienste anbieten, sollten die Entwicklung der Rechtsprechung zur Haftung für KI-generierte Inhalte engmaschig beobachten. Bereits jetzt empfiehlt es sich, bestehende KI-Anwendungen auf potenzielle Persönlichkeitsrechts- und Haftungsrisiken zu überprüfen und geeignete Kontrollmechanismen zu implementieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Bewertung Ihrer KI-Dienste, der Einrichtung compliance-gerechter Prozesse und der Entwicklung einer robusten Haftungsstrategie.
Philip Koch
Manager
Rechtsanwalt
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