goAML-Registrierungspflicht ab 2027: Güterhändler müssen handeln

goAML-Registrierungspflicht ab 2027: Güterhändler müssen handeln
  • 25.02.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Ende 2026 endet eine Übergangsfrist für Güterhändler; spätestens bis zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Güterhändler im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert haben.

Unternehmen, die Güterhändler im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (oder kurz: Geldwäschegesetz bzw. GwG) sind, genießen zum Teil „Privilegien“, die ihnen Aufwand und Mühen sparen.

Nach den Vorgaben des GwG sind Güterhändler – Unternehmen, die gewerblich Güter veräußern – grundsätzlich Verpflichtete und haben alle Vorgaben des Geldwäschegesetzes einzuhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). 

Kommt es im Geschäftsbetrieb bei einem Güterhändler zu bestimmten Transaktionen (z.B. dem Verkauf von Kunstgegenständen oder der Durchführung von Barzahlungen mit einem Wert von mindestens 10.000 EUR (§ 4 Abs. 5 GwG und § 10 Abs. 6a Nr. 1 c) GwG)), muss dieser ein wirksames, geldwäschebezogenes Risikomanagement implementiert haben. Werden Transaktionen dieser Art in einem Unternehmen nicht durchgeführt, dann besteht keine Pflicht zur Implementierung eines geldwäschebezogenen Risikomanagements. 

In diesem Kontext hat sich der Begriff des sogenannten „privilegierten“ Güterhändlers herausgebildet. 

Ferner können Güterhändler aktuell ein weiteres Privileg für sich in Anspruch nehmen: Sie sind von der Pflicht befreit, sich beim elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der FIU zu registrieren, soweit sie nicht mit bestimmten risikobehafteten Gegenständen (z.B. Kunst, Edelmetalle, Kraftfahrzeuge etc.) Handel treiben.

Was sich ab 2027 für Güterhändler ändert

Das Privileg der „Nichtregistrierung“ endet zum Ende des Kalenderjahres: Spätestens zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Güterhändler ungeachtet aller „Privilegien“ beim elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der FIU registrieren (§ 59 Abs. 6 GwG). Die FIU weist auf ihrer Homepage auf diese Neuerung explizit hin (siehe Zoll online - Registrierung). 

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos und stellt für sich (noch) keinen eigenen Bußgeldtatbestand dar. Der Gesetzgeber plant aktuell, einen derartigen Bußgeldtatbestand in das GwG einzuführen. 

In diesem Kontext kann sich allerdings ein Risiko ergeben, das der Praxis geschuldet ist: Eine Nichtregistrierung im „goAML Web“ der FIU kann im Fall eines meldepflichtigen Vorfalls zu einer verzögerten Absetzung einer Meldung führen. Meldungen haben in jedem Fall „unverzüglich“ zu erfolgen. Eine verzögerte Meldung kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§§ 56 Abs. 1 Nr. 69 i.V.m. 43 GwG). 

Für Güterhändler- ist es daher in jedem Fall empfehlenswert, noch in diesem Jahr die Registrierung anzugehen. Auf der Homepage der FIU werden dazu zahlreiche weitere Informationen und Hilfestellungen bereitgehalten. 

Geldwäscheprävention: Was weiterhin gilt

Die allgemeine gesetzliche Sorgfaltspflicht im Kontext von Geldwäsche ändert sich vor diesem Hintergrund nicht und bleibt auch für „privilegierte“ Güterhändler nach wie vor stets relevant. 

So müssen auch „privilegierte“ Güterhändler die vom GwG geforderten allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten und gesetzlich geforderte Prüfungen durchführen (u.a. Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt), wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich 

  • bei einer konkreten Transaktion um Geldwäsche handelt oder 
  • eine Transaktion im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 10 Abs. 3 GwG). 

Auch „privilegierte“ Güterhändler sollten daher die notwendigen internen Kompetenzen aufbauen, um  verdächtige Transaktionen frühzeitig zu erkennen, entsprechende Kontrollen einführen und ihre Mitarbeiter angemessen schulen.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen der Geldwäscheprävention, einschließlich des Aufbaus wirksamer interner Kontroll- und Meldeprozesse sowie eines geeigneten Risikomanagements. Sprechen Sie uns gerne an!

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Autoren dieses Artikels

Dr. Ingo Bäcker

Partner

CIA, CRMA, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

Michael Schwarz

Director

Rechtsanwalt, CIA, CCSA, CRMA, CFE, CISA, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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