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Am 18.06.2021 ist das "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" in Kraft getreten. Kurz vor Ende der Legislaturperiode ist damit ein wichtiger Punkt aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden. Das Gesetz soll die Gründung von Betriebsräten erleichtern und somit die Anzahl von Betriebsräten in den Unternehmen in Deutschland wieder steigern.
Die Anzahl der Betriebsratsgremien ist in der Vergangenheit immer weiter zurückgegangen. So verfügen nur noch rund 10 % der Betriebe in Deutschland über einen Betriebsrat. Außerdem soll die Arbeitsweise des Betriebsrats an die modernen Arbeitsverhältnisse angepasst werden und der Schutz von Betriebsratsmitgliedern bzw. der Mitarbeiter, die im Vorfeld an der Gründung eines Betriebsrats mitwirken, ausgeweitet werden.
Im Einzelnen beinhaltet das Gesetz folgende relevante Änderungen:
Fazit
Nachdem Änderungen am Betriebsverfassungsgesetz zunächst durch das „Betriebsrätestärkungsgesetz“ erfolgen sollten, sind die Änderungen nun durch das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ vom Bundestag verabschiedet worden. Das Gesetz hat aber nicht unbedingt die erforderliche Modernisierung gebracht. Das Wahlverfahren wurde nicht wirklich vereinfacht, denn auch das sogenannte „vereinfachte Verfahren“ ist ein komplexes Verfahren. Lediglich die Zahl der Arbeitnehmer wurde angepasst. Auch bei dem neuen Mitbestimmungsrecht „mobile Arbeit“ in Ziffer 14 des § 87 BetrVG ging es wohl mehr um das politische Ziel des Arbeitsministeriums, wenigstens durch den Mitbestimmungstatbestand das Homeoffice in den Fokus zu nehmen, nachdem die Einführung eines Rechts auf Arbeiten im Homeoffice gescheitert war.
Auch durch den neuen Mitbestimmungstatbestand wird die Entscheidung des Arbeitgebers nicht beeinflusst, mobile Arbeit einzuführen oder nicht. Damit unterlagen zusammenhängende Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Gesundheitsschutzes und der technischen Einrichtungen bereits in der Vergangenheit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht. Leider wurde die pandemiebedingte befristete Übergangsregelung zur Abhaltung von virtuellen Einigungsstellensitzungen nicht dauerhaft in das BetrVG übernommen, sodass diese nach herrschender Meinung seit dem 01.07.2021 wieder zwingend in Präsenz durchzuführen sind.
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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