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Das EuG stellt klar: Falsche USt-IdNr. können zugleich zu fiktiver Erwerbsbesteuerung und versagtem Vorsteuerabzug führen – mit erheblichen finanziellen Risiken für Unternehmen im EU-Warenverkehr.
Mit Urteil vom 25. Februar 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Rechtssache T‑638/24 entschieden, dass die fiktive Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben und die Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhaftem Steuerausweis nebeneinander anwendbar sind – selbst wenn der Erwerber eine USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats verwendet hat. Das Urteil verdeutlicht die erheblichen finanziellen Risiken, die Unternehmen im EU-Warenverkehr bei fehlerhafter Handhabung der umsatzsteuerlichen Formalitäten drohen, und liefert wichtige Klarstellungen zur Abgrenzung dieser beiden Vorschriften.
Nachfolgend werden der Sachverhalt, die Entscheidung des Gerichts sowie die praktischen Konsequenzen für Unternehmen dargestellt.
Die D GmbH bestellte in den Jahren 2011 bis 2015 Waren bei einem in Österreich ansässigen Lieferanten und ließ diese in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen. Im Rahmen des Erwerbsvorgangs teilte sie dem Lieferanten ihre österreichische USt-IdNr. mit. Der Lieferant stellte die Lieferung unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung, welche die D GmbH als Vorsteuer zum Abzug gebracht hat.
Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG in Deutschland) geschuldet sei, da sie zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung des österreichischen Lieferanten wurde nicht in Frage gestellt.
Parallel dazu wurde eine Erwerbsteuer gem. Art. 41 MwStSystRL (entspricht § 3d S. 2 UStG in Deutschland) festgesetzt, weil die D GmbH ihre österreichische USt-IdNr. verwendet und den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erklärt hatte.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof fragt unter diesen Umständen den EuG im Prinzip, ob die Erhebung der Erwerbsbesteuerung im abgehenden EU-Mitgliedstaat zulässig ist, wenn die steuerfreie innergemeinschaftliche zeitgleich mit lokaler Umsatzsteuer dieses EU-Mitgliedsstaates in Rechnung gestellt wurde.
Das EuG stellt klar, dass die Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL und die Erwerbsbesteuerung nach Art. 41 MwStSystRL unterschiedliche Zwecke verfolgen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind.
Für die Anwendung der Steuerschuld gem. Art. 203 MwStSystRL ist allein entscheidend, dass die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde, was bei der vorliegenden steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung der Fall war. Entsprechend kann die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Ebene des Erwerbers nicht zum Abzug zugelassen werden. Hinsichtlich der Anwendung der fiktiven Erwerbsbesteuerung ist es zudem unerheblich, ob die verwendete USt-IdNr. vom Abgangsmitgliedstaat oder von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. So entschied am 7. Juli 2022 bereits der EuGH in der Rechtsache Dyrektor Izby Skarbowej w W., C-696/20.
Aufgrund der Sachverhaltsunterschiede ist jedoch vorliegend, anders als EuGH-Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W., C-696/20, in welchem die zugrundeliegende Lieferung nicht steuerfrei war, die gleichzeitige Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit der Erwerbsbesteuerung keine Doppelbesteuerung. Da vorliegend die Steuerfreiheit der zugrundeliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht beanstandet wurde, besteht für die beteiligten Parteien die Möglichkeit, den Vorgang umsatzsteuerrechtlich neutral zu gestalten, indem die notwendigen Korrekturen / Nacherklärungen durchgeführt werden. Daher sei die „doppelte Besteuerung“ über die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger fiktiver Erwerbsbesteuerung zutreffend.
Zum wiederholten Male wird auf EU-Ebene klargestellt, dass im Falle der ausbleibenden Erklärung des tatsächlichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im empfangenden EU-Mitgliedstaat eine fiktive Erwerbsbesteuerung auch dann möglich ist, wenn die USt-IdNr. des abgehenden EU-Mitgliedstaats verwendet wird. Entsprechend muss bei solchen Sachverhalten der Erwerber mindestens temporär Umsatzsteuer im abgehenden EU-Mitgliedstaat abführen. Aus dem Urteil dürfte insofern auch herauszulesen sein, dass keine allzu hohen Hürden bestehen, um von einer Verwendung der USt-IdNr. ausgehen zu müssen.
Zwar entfällt die Erwerbsteuer bei ordnungsgemäßer Erklärung im Bestimmungsmitgliedstaat wieder, gleichwohl bestehen erhebliche Cashflow-Risiken. Zudem ist nicht stets gewährleistet, dass eine nachträgliche Registrierung tatsächlich gelingt, womit die Gefahr einer dauerhaften Besteuerung besteht.
Da das Urteil Zeiträume vor Einführung der Quick Fixes im Jahr 2020 betrifft, ist die Übertragbarkeit auf das nicht vorliegende Recht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Eingangsrechnungen auf aktuelle Zeiträume nicht ohne weiteres möglich. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwendung einer gültigen, nicht dem Abgangsmitgliedstaat zugeordneten UStIdNr. des Erwerbers gesetzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Soweit diese nicht vorliegt, kann entsprechend mangels Steuerbefreiung somit kein grundsätzlich fehlerhafter Steuerausweis auf den Rechnungen der Lieferanten vorliegen. Die Umsatzsteuer könnte daher anders als im Urteilsfall abziehbar sein.
Trotzdem kann das Urteil auch in diesem Punkt für Zeiträume ab dem Jahr 2020 Bedeutung erlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der EuG-Vorlage T-689/25 entscheidet, dass die Verwendung einer gültigen, nicht dem Abgangsmitgliedstaat zugeordneten USt-IdNr. des Erwerbers keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellt. In T-689/25 geht es um die Frage, ob die Mitteilung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist und welche Folgen deren Fehlen oder spätere Mitteilung hat. Bei Verneinung der materiellen Bedeutung des Vorliegens der Erwerber-USt-IdNr. kann sich entsprechend die Situation zudem ebenfalls hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf Eingangsrechnungen analog zum vorliegenden Urteilsfall verschärfen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Erwerbskonstellationen mit grenzüberschreitendem Versand in Zwei- oder Mehrparteiengeschäften weiterhin zwingend umsatzsteuerlich überprüft werden müssen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat ordnungsgemäß erfolgt und dass der Lieferant bei vorliegender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung keine lokale Umsatzsteuer im Abgangsmitgliedstaat in Rechnung stellt. Dies betrifft neben Einkäufen in Deutschland insbesondere auch Einkaufskonstellationen in anderen EU-Ländern, in welchen das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich registriert ist und mit der lokalen USt-IdNr. auftritt.
Matthias Groschupp
Partner
Steuerberater, Rechtsanwalt
Tim König
Director
Steuerberater
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