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Steuererleichterungen für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware: Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am 19.01.2021 die Möglichkeit einer Sofortabschreibung von sog. digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen (wir berichteten...) Heute ist dazu ein entsprechendes BMF-Schreiben ergangen.
Gemäß diesem Schreiben ist für „Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware“ zukünftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Unter Computerhardware sind Desktop-PCs, Notebooks, Work- und Dockingstations, externe Speichergeräte etc. zu verstehen. Nähere Definitionen zusammen mit dem Hinweis, dass die in dem BMF-Schreiben genannte Aufzählung abschließend ist, sind in den Randziffern 3 und 4 dargestellt.
Unter dem Begriff „Software“ ist gemäß Randziffer 5 die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe- und -verarbeitung zu verstehen. Hierzu gehören z. B. ERP-Software oder Warenwirtschaftsysteme. Entgegen zur Hardware ist die Auflistung des BMF-Schreibens bzgl. der Software-Systeme nicht abschließend.
Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer sind grundsätzlich für Gewinnermittlungen, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden.
Ergänzend hierzu hat das BMF in Randziffer 6 unserer Ansicht nach eine Besonderheit eingefügt.
Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vor dem Jahr 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies bedeutet, dass alle in diesem BMF-Schreiben definierten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 für steuerliche Zwecke vollständig abgeschrieben werden dürfen.
Die Regelungen sind entsprechend auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar, soweit diese – ggf. anteilig – beruflich oder betrieblich genutzt werden.
Kai Helesch
Partner
Steuerberater
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