Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Elektronische Entgeltunterlagen: Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026
Baker Tilly auf der ACENTUM Global Mobility Konferenz 2026
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Baker Tilly baut Corporate/M&A-Praxis mit Carlos Robles y Zepf weiter aus
Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Das Thema Fernwärme hat zuletzt im Zuge des Wärmeplanungsgesetzes Fahrt aufgenommen. Kommunen sind dazu aufgerufen, sich über die Wärmeversorgung Gedanken zu machen und entsprechende Wärmepläne zu erstellen. Im Zuge der Planerstellung und der anschließenden praktischen Umsetzung werden sie sich mit zahlreichen Fragestellungen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. KZR 101/20, einige Fragen beantwortet, zeitgleich jedoch auch neue Fragen aufgeworfen.
Gegenstand dieser Entscheidung war ein Vertrag über die Einräumung des Wegenutzungsrechts zum Zwecke der Verlegung und des Betriebs eines Fernwärmenetzes, welcher eine Regelung zu den Eigentumsverhältnissen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsklausel) vermissen ließ. Nach Laufzeitende dieses Vertrages strengte die Kommune ein Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes an, woran sich der bisherige Netzbetreiber beteiligte.
Einzelfallentscheidung oder erste Schritte in Richtung Wettbewerb? Der BGH entschied nun, dass in diesem Fall eine Kommune von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen könne. Ferner könne dem Betreiber eines Fernwärmenetzes nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben. Der BGH positionierte sich in dem Urteil zu der viel diskutierten Frage der Monopolstellung des Inhabers von Wegenutzungsrechten für die Fernwärmenetzinfrastruktur, welche er zumindest in der vorliegenden Konstellation bejahte. Die sich daraus ergebende Folgefrage, ob Kommunen aufgrund der Vermittlung dieser Monopolstellung grundsätzlich verpflichtet sind, der Einräumung der Wegenutzungsrechte ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorzuschalten, ließ der BGH vor dem Hintergrund, dass ein solches Verfahren vorliegend bereits betrieben wurde, offen. Fazit: Wegenutzungskonzessionen in der Fernwärmeversorgung Das dargestellte Urteil zeigt die grundsätzliche Bedeutung von vertraglichen Endschaftsregelungen für den Gleichlauf von Eigentum und Wegenutzungsberechtigung auf. Gleichzeitig legt das Urteil eine sorgfältige Prüfung über die Verpflichtung zur Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, nahe. Bei der angesprochenen rechtlichen Prüfung und Gestaltung eines Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Wegenutzungsverträge unterstützen wir Sie gerne.
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Stella Miller
Manager
Rechtsanwältin
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen