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In seinem Urteil vom 15.12.2020 (Az.: VII R 36/18) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob im zugrundeliegenden Contracting-Sachverhalt der Contractingnehmer als derjenige anzusehen ist, der die Stromerzeugungsanlage betreiben lässt und somit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG für den in der Anlage erzeugten und von ihm an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleisteten Strom geltend machen kann. Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Im zugrundeliegenden Fall bejahte der BFH das „Betreibenlassen“ durch den Contractingnehmer. Das Contracting stelle einen typischen Fall des Betreibenlassens i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG dar. Erforderlich hierfür sei die Möglichkeit desjenigen, der die Anlage betreiben lässt, auf den Betreiber der Anlage Einfluss zu nehmen, sei es in rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Dies sei anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und Vertragsverhältnisse zu beurteilen.
Der BFH stellt klar, dass der Contractingnehmer nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage tragen oder Verfügungsgewalt über die Anlage haben muss, wie es etwa für die Beurteilung des Anlagenbetreibers nach dem EEG erforderlich wäre. Ein als „Betreibenlassen“ zu beurteilender Contractingfall beruhe aber typischerweise auf langfristig angelegten Verträgen. Zudem müsse in der Regel derjenige, der die Anlage betreiben lässt, deren Errichtung veranlasst haben.
Das Urteil zeigt die Voraussetzungen des nicht definierten und in der Praxis umstrittenen Begriffs des „Betreibenlassens“ auf und wendet diese auf einen typischen Contracting-Sachverhalt an. Im Hinblick auf die in der Praxis unterschiedlichen Ausgestaltungen und den Verweis des BFH auf die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung kann das Urteil nicht pauschal auf alle Contracting-Fälle übertragen werden. Es sollte individuell geprüft werden, ob im konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung vorliegen und wer als Betreiber bzw. die Person, die die Anlage betreiben lässt, zu sehen ist.
Dies kann aktuell insbesondere auch im Hinblick auf Mieterstromsachverhalte nach dem Lieferkettenmodell, das seit dem 01.01.2021 ausdrücklich zur Erlangung des Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 EEG zulässig ist, interessant sein. Bei diesem Modell besteht nämlich regelmäßig nicht die gemäß § 12b Abs. 4 StromStV für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geforderte direkte Leistungsbeziehung zwischen Anlagenbetreiber (i.d.R. Gebäudeeigentümer) und Letztverbraucher (Mieter), da ein Dritter (z.B. Energieversorgungsunternehmen) zwischengeschaltet ist. Bei entsprechender Ausgestaltung könnte in diesem Fällen aber ein „Betreibenlassen“ vorliegen, das die Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG erfüllt.
Im Rahmen des Urteils befasst sich der BFH auch mit dem Verhältnis von Stromsteuer und EEG und kommt zu dem allgemeinen Ergebnis, dass die Bestimmungen des Stromsteuergesetzes unabhängig von den Definitionen und Vorgaben des EEG auszulegen seien. Auf die Frage, ob zur Erlangung der EEG-Einspeisevergütung eingespeister Strom, der in den EEG-Ausgleichsmechanismus einfließt, für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zur Verfügung steht, kam es im konkreten Sachverhalt aus prozessualen Gründen im Ergebnis nicht an. Die weiteren Entwicklungen zu dieser praxisrelevanten Thematik sollten weiter im Auge behalten werden.
Karin Schlegel
Senior Manager
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