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Mit Urteil vom 18. November 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer überlassenen Sportanlage nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Im Urteilsfall hat eine Gemeinde dem örtlichen Sportverein die gemeindliche Sportanlage für 25 Jahre kostenfrei zur Nutzung überlassen. Im Rahmen des Nutzungsvertrags übernahm der Sportverein gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Lediglich das Mähen und Düngen der gesamten Grünfläche blieb nach dem Vertrag Sache der Gemeinde. Neben der pauschalen Kostenerstattung bewilligte die Gemeinde Zuschüsse für die Erneuerung der Heizungsanlage, der Zuwegung und Stützmauer sowie für diverse Elektroarbeiten.
Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die Zuschüsse der Gemeinde Entgelte für durch den Kläger an die Gemeinde erbrachte Leistungen seien. Dem widersprach der BFH und stellte fest, dass es der Gemeinde nicht darum ginge, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen. Die unentgeltliche Überlassung der Sportanlage reichte allein nicht aus, um dem Verein den Erhalt seines Sportangebots zu ermöglichen, sodass die Gemeinde dem Verein die Zuschüsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. Dies führte hier zur Annahme nicht steuerbarer „echter“ Zuschüsse der Gemeinde.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss ist damit der Umstand, ob die Erbringung der Zahlung einen verbrauchsfähigen Vorteil aufseiten des Zahlenden abgilt. Letzteres wäre zu bejahen gewesen, wenn der Gemeinde selbst die Aufgabe oblegen hätte, eine Sportanlage zu betreiben, oder sie den Verein dazu verpflichtet hätte, ein konkretes Sportangebot vorzuhalten. In diesem Fall wären die Zahlungen nicht mit dem (primären) Zweck erfolgt, den Sportverein zu fördern, sondern um konkrete Betreiberleistungen für die Gemeinde als Zahlende selbst zu erhalten.
Wieder einmal zeigt sich, dass bei Zahlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Ausgestaltung der Zahlung sowie die unmissverständliche Formulierung der vertraglichen Grundlagen rechtserheblich sind.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
Karl-Heinz Linnenberg
Steuerberater
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