Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Home‑Office zwischen Deutschland und NL neu geregelt
BFH stärkt Nutzung des Bodenrichtwerts für Agrarflächen
European Defence Fund – mehr als ein Förderinstrument
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien – ein erster Überblick
Automatisierung macht Accounting zur Steuerungsbasis
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV („BEG IV“) zugestimmt. Das BEG IV ist am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und tritt nun im Wesentlichen am 1. Januar 2025 in Kraft. Nach Anpassungen im Gesetzgebungsprozess erfolgen auch im Arbeitsrecht erhebliche Erleichterungen bei Formerfordernissen.
Im Rahmen des BEG IV möchte der Gesetzgeber in der Vergangenheit verpasste Chancen aufholen und dem konkreten Handlungsbedarf beim Thema Entbürokratisierung gerecht werden. Ziel des BEG IV ist es, durch die Vereinfachung von Abläufen die Wirtschaft zu entlasten und mithin den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern. Gleichzeitig soll der Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher werden.
Folgende Änderungen betreffen den arbeitsrechtlichen Bereich:
Besonders relevant ist die Anpassung des Nachweisgesetzes, welche eine Erleichterung der Formerfordernisse bei Arbeitsverträgen vorsieht. Hiernach kann der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen anstelle der strengen Schriftform zukünftig in Textform oder durch die Übersendung eines Arbeitsvertrags in elektronischer Form nach § 126a BGB erfolgen. Fortan ist mithin eine deutliche Erleichterung der Personalverwaltung sowie das Vorantreiben der Digitalisierung zu erwarten.
Eine Ausnahme erfolgt jedoch für Branchen, die durch § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (wie z.B. Bau- oder Gaststättengewerbe) besonderen Anforderungen unterliegen. Hier sieht der Gesetzgeber weiterhin zum Schutze der Beschäftigten das strengere Schriftformerfordernis vor.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass befristete Arbeitsverträge weiterhin einem strengen Schriftformerfordernis unterliegen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Lediglich für Vereinbarungen zur Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Regelaltersgrenze genügt zukünftig ebenfalls die Textform. Diese Ausnahme vom Schriftformerfordernis für Befristungsregelungen regelt nunmehr der neu geschaffene § 41 Abs. 2 SGB VI.
In Bezug auf Arbeitszeugnisse besteht fortan die Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Arbeitnehmers Zeugnisse in Textform und somit elektronisch zu erteilen (§ 109 Abs. 3 GewO).
Auch mit Blick auf Elternzeit und Pflege sind Anpassungen vorgesehen: Für Eltern wird die Beantragung der Elternzeit durch die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs für ab 1. Mai 2025 geborene Kinder in Textform vereinfacht werden.
Die Textform ist darüber hinaus ebenfalls auf die Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber anwendbar.
Entsprechende Formerleichterungen gelten zudem für die Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflege- oder Familienpflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz).
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung genügt künftig die Textform für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).
Darüber hinaus ermöglicht die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dass Arbeitgeber bestehende Aushangpflichten auch in elektronischer Form erfüllen können, wenn allen Beschäftigten ein freier Zugang zu den Informationen gewährleistet ist.
Die mit dem BEG IV einhergehenden Formerleichterungen sind insgesamt positiv zu bewerten.
Dies gilt aus Arbeitgebersicht insbesondere für die überfällige Lockerung des Schriftformerfordernisses nach dem Nachweisgesetz. Für viele Arbeitgeber wird damit eine erhebliche Erleichterung in der täglichen Praxis eintreten und das Risiko von Bußgeldern minimiert werden.
Zu beachten ist, dass es auch weiterhin noch Vorgaben zur strengen Schriftform (teilweise ersetzbar durch qualifizierte elektronische Signatur) wie zum Beispiel für Kündigungen, Aufhebungsverträge, Befristungsabreden, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Wertguthabenvereinbarung gibt. Diese wurden durch das BEG IV nicht aufgehoben. Ob weitere Änderungen – wie durch den ehemaligen Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigt – aufgrund des bevorstehenden Regierungswechsels bereits im Jahr 2025 erfolgen werden, bleibt abzuwarten.
Beachtet werden muss auch, dass das BEG IV keine unmittelbare Wirkung auf (bestehende) Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen hat, die Vorgaben zur Einhaltung der Schriftform haben. Etwaige Änderungen sind mit dem jeweiligen Vertragspartner zur vereinbaren.
Arbeitgeber können vorhandene Ablaufprozesse prüfen. Es sollte dabei aber auch berücksichtigt werden, ob sich der Aufwand lohnt, oder nicht einfach etablierte Prozesse weitergelegt werden.
Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie neueste Entwicklungen: Abonnieren Sie unser Update Arbeitsrecht und bleiben Sie im Arbeitsrecht up-to-date.
Newsletter abonnieren
Kerstin Weckert
Partner
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Licencié en droit, Mag. iur.
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen