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Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Bereits mit diesem Beschluss wurde die Anhebung der Mini- und Midijobgrenze für das Jahr 2025 vereinbart.
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde (wir berichteten). Die Obergrenze für geringfügig Beschäftigte (der sogenannte Minijob) steigt von 538,00 € auf 556,00 €. Der Midijob-Bereich liegt künftig zwischen 556,01 € und 2.000 €.
Durch die Anhebung des Mindestlohns darf ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer durchschnittlich bis zu 556,00 € verdienen. Dabei orientiert sich die dynamische Geringfügigkeitsgrenze weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Unvorhersehbare, gelegentliche Überschreitungen der Entgeltgrenze bei Minijobs sind weiterhin erlaubt. Der Mehrverdienst darf in 2025 das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze von 1.112,00 € in einem Kalendermonat nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist ein maximaler Verdienst von 7.784,00 € (14 x 556,00 €) über einen Zeitraum von 12 Monaten möglich.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 538,00 € und 556,00 € von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Diese Änderung betrifft Beschäftigte, die bisher versicherungspflichtig waren.
In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Arbeitnehmer können jedoch auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Arbeitgeber sollten spätestens mit der Gehaltsabrechnung im Januar prüfen, ob Arbeitnehmer von der Anhebung der Minijobgrenze betroffen sind.
Christian Eisele
Partner
Steuerberater
Ulrike Thomas
Steuerberaterin
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