9. MaRisk-Novelle: Richtungs­wechsel oder zusätzliche Pflichten durch Proportionalitätsprinzip?

9. MaRisk-Novelle: Richtungs­wechsel oder zusätzliche Pflichten durch Proportionalitätsprinzip?
  • 30.06.2026
  • Lesezeit 6 Minuten

Die BaFin hat die neunte Novelle der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)“ zum 30. Juni 2026 veröffentlicht. Für die Institute wird die Umsetzung der neuen Regelungen damit bis 1. Januar 2027 verbindlich.

Die Institute werden bei der Inanspruchnahme der neuen Öffnungsklauseln gemäß dem Proportionalitätsprinzip verpflichtet, die Begründung für die Inanspruchnahme unter der Berücksichtigung des Geschäfts- und Risikoprofils einmalig sowie bei wesentlichen Veränderungen zu dokumentieren. Somit werden nicht alle Institute durch die Einführung der neuen MaRisk-Novelle entlastet. 

Das Proportionalitätsprinzip wird explizit durch die Definition der Öffnungsklauseln für „sehr kleine“ Institute mit einer Bilanzsumme kleiner als 1 Mrd. Euro sowie „kleine Institute“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR III in MaRisk konkretisiert. Die EZB-regulierten Institute müssen die MaRisk nicht mehr erfüllen, sondern es gelten relevante europaweite Regularien. 

Darüber hinaus wurde die neue MaRisk-Novelle unter anderem mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) sowie den neuen Anforderungen aus § 26b und 26c KWG harmonisiert, wobei für einzelne Institute ein Mehraufwand entstehen kann. 

Zudem wurden mehrere Themen weiter präzisiert, welche je nach Situation des Instituts zu kleinen Aufwands- oder Investitionsveränderungen führen können. 

Reduzierter Aufwand für alle Institute  

Durch die Einführung einer verpflichtenden Validierungsfrequenz der Modelle gemäß AT 4.1 Tz. 9 MaRisk einmal in drei Jahren wird der Aufwand innerhalb des Validierungsprogramms hinsichtlich interner bzw. externer Personalkosten sowie Aufwände für die Datenbeschaffung reduziert. Gleichzeitig wird eine kontinuierliche Überwachung der Veränderungen des Risikoprofils durch das betroffene Institut gestärkt und die Bedeutung anlassbezogener Validierungen ist gestiegen. 

Für alle Institute ohne Handelsbuch wurden die Anforderungen an die tägliche Risikoberichterstattung sowie die Berichterstattung der Auffälligkeiten bei der Abstimmung der Handelspositionen gelockert. 

Die neue MaRisk-Novelle präzisiert, dass Institute keinen Auslagerungsbeauftragten haben müssen, falls keine wesentliche Funktion ausgelagert ist. 

Neue Anforderungen zu ESG-Risiken  

Der Umgang mit ESG-Risiken wird mit den § 26c und 26d KWG (BRUBEG) verankert und trägt damit zu mehr Klarheit in der Anwendung der Regularien bei. 

Vor allem die Einführung der kurz-, mittel- und langfristigen ESG-Risikopläne innerhalb der Risikostrategie, der „Resilienzanalysen“ für langfristige ESG-Risiken über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie deren Integration in die Gesamtstrategie können in einen Mehraufwand für betroffene Institute resultieren. 

Für kleine Institute hat die Aufsicht bei der Umsetzung der Anforderungen an ESG-Risiken Öffnungsklauseln gemäß dem Proportionalitätsprinzip eingeführt: durch die Eingrenzung auf umweltbezogene Risiken sowie einer qualitativen Bewertung der ESG-Risiken innerhalb der Stresstests und der „Resilienzanalysen“. Darüber hinaus ist die Einführung der ESG-Risikopläne gemäß § 26d KWG für kleine Institute erst ab 2027 verpflichtend. 

Proportionalitätsprinzip für kleine Institute 

Kleine Institute können ihre laufenden Kosten für die Parametrisierung, Ermittlung und regelmäßige Validierung der risikoartenspezifischen und risikoartenübergreifenden Stressszenarien reduzieren. 

Die Verpflichtung zur Durchführung inverser Stresstests wurde gestrichen, wodurch kleine Institute ihr Stresstestprogramm risikoorientiert und effizient ausgestalten können. 

Schließlich wurden Öffnungsklauseln eingeführt, die zu einer Reduktion der laufenden Kosten führen können. Ein Beispiel ist die Grenze für wesentliche Risiken mit 5 % des Risikopotenzials des Instituts in der Risikoinventur, womit die Risiken unter dem Schwellenwert innerhalb der Risikotragfähigkeit nicht explizit quantifiziert werden müssen. Die Öffnungsklausel hinsichtlich der Sicherheitenbewertung (insbesondere Immobilien) im Kreditprozess geben kleinen Instituten mehr Flexibilität, wobei die Steuerung der Risiken auf Kreditnehmerebene sich nicht verschlechtern sollte. 

Weitere Öffnungsklauseln für sehr kleine Institute 

Die neue MaRisk-Novelle enthält auch explizite Öffnungsklauseln für sehr kleine Institute im Rahmen des Beauftragtenwesens. So kann die Rolle des Revisionsbeauftragten durch einen Geschäftsleiter wahrgenommen werden. Darüber hinaus kann die Berichterstattung über die Auslagerungen bei sehr kleinen Instituten im Rahmen der Vorstandssitzungen erfolgen. Schließlich kann die Beauftragung (Geldwäschebeauftragter, Revisionsbeauftragter und Auslagerungsbeauftragter) durch einen oder wenige Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen wahrgenommen werden. 

Höhere Kosten bei hohem NPL-Bestand und für Innenrevision  

Ein laufender Mehraufwand kann für Institute mit höherem NPL-Bestand (Non-performing Loans) entstehen, da die MaRisk die Aufstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Abbauziele, die Erstellung eines Implementierungsplans innerhalb der NPL-Strategie sowie die Festlegung NPE-bezogener Leistungsindikatoren zur Überwachung des Umsetzungsstandes explizit fordern. 

Darüber hinaus kann in Abhängigkeit der Besonderheiten des betroffenen Instituts ein Mehraufwand für die Interne Revision entstehen, da diese zukünftig stärker in wesentliche Projekte eingebunden werden soll und die Beseitigung festgestellter Mängel überwachen sowie Nachschauprüfungen anordnen kann. Erleichterungen der Internen Revision sind durch einen fünfjährigen Prüfungszyklus nicht wesentlicher Aktivitäten und Prozesse möglich. Zwar ist die Innenrevision der gesamten Geschäftsleitung unterstellt. Jedoch ist diese bei der Einwertung der Prüfungsergebnisse sowie Anordnung zusätzlicher Prüfungen an die Weisungen der Geschäftsleitung nicht mehr gebunden. 

Fazit 

Die stärkere Auslegung des Proportionalitätsprinzips in der 9. MaRisk-Novelle kann insbesondere bei kleinen und sehr kleinen Instituten zu einem messbaren Rückgang laufender Personal- und Datenbeschaffungskosten in Abhängigkeit vom jeweiligen Risikoprofil und der aktuellen Risikolage führen. Darüber hinaus hat die Aufsicht Öffnungsklauseln für alle Institute eingeführt, um diese zu entlasten. 

Gleichzeitig ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich insgesamt ein Mehraufwand für einzelne Institute in Abhängigkeit der Besonderheiten und des Risikoprofils ergeben kann. Dieser kann insbesondere aus zusätzlichen Anforderungen, etwa im Bereich der ESG-Planung und -steuerung, resultieren. 

Durch Beanspruchung der Öffnungsklauseln in der neuen MaRisk-Novelle soll das Anforderungsniveau für alle Banken unverändert hoch bleiben, womit Institute die Beanspruchung der Öffnungsklauseln (zum Beispiel Validierung einmal in drei Jahren) begründen und die Veränderung des Risikoprofils überwachen sollen.  

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