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Auf Finanzdienstleister kommen im Juni kommen weitreichende Änderungen im Verbraucherrecht zu. Sie müssen sich auf Neuerungen beim Widerrufsrecht einstellen.
Am 19. Juni 2026 treten nennenswerte Änderungen im Verbraucherrecht in Kraft, deren Einfluss sich auch auf Finanzdienstleistungen erstreckt. Damit Sie sich auf die kommenden Veränderungen vorbereiten können, möchten wir Sie in diesem Blogbeitrag über die Wichtigsten informieren.
Die Definition des Begriffs „Finanzdienstleistungen“ wird von § 312 Abs. 5 BGB in den neu gefassten § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB integriert.
Der Gesetzgeber definiert Finanzdienstleistungen dabei als „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung".
Zu beachten ist, dass diese Definition nicht deckungsgleich ist mit dem Begriff der Finanzdienstleistungen im Kreditwesengesetz („KWG”) (dort in § 1 Abs. 1a S. 2 KWG). Es bestehen also weiterhin zwei unterschiedliche Definitionen nebeneinander. Welche im Einzelfall maßgeblich ist, sollte sorgfältig geprüft werden.
Der Gesetzgeber fügt in § 356a BGB eine neue Regelung über die elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen ein. Diese Regelung gilt dabei nicht nur für Finanzdienstleistungen, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen.
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer dabei sicherzustellen, dass der Verbraucher auf dieser durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann.
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Die Widerrufsfunktion sollte dabei von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein.
Finanzdienstleistungsunternehmen müssen somit einen sog. “Widerrufsbutton” auf ihren Websites oder beispielsweise in Mobil-Apps anbieten.
Eine weitere Neuerung ist, dass gemäß Art. 246b § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch („EGBGB”) sog. „Angemessene Erläuterungen“ vom Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Diese dienen dazu, dass der Verbraucher die angebotene Finanzdienstleistung und die vorvertraglichen Informationen versteht.
Nun hat diese Änderung zur Folge, dass der Verbraucher zukünftig die vorvertraglichen Informationen bekommt und dazu die „Angemessenen Erläuterungen“ erhält, die ihm das Verständnis der vorvertraglichen Informationen erleichtern sollen. Um eine Informationsüberflutung beim Verbraucher zu vermeiden, werden Unternehmer daher zukünftig eine Balance finden müssen zwischen (i) einer „angemessenen Erläuterung“ der Hauptmerkmale des Vertrags und der besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können und (ii) einer allgemeinverständlichen Formulierung.
Dass der Gesetzgeber diesen Punkt erkannt hat und dennoch darauf verweist, dass es dabei „vor allem auf die Umstände des Einzelfalls“ ankomme, kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Entscheidung treffen wollte und es der Praxis bzw. der Rechtsprechung überlässt, diesen Balanceakt konkret auszufüllen.
Eine durchaus sinnvolle Neuerung aus Sicht der Verbraucher findet sich hingegen in Art. 246b § 3 Abs. 3 EGBGB. Danach soll der Verbraucher vor dem Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen – und in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss – „menschliches Eingreifen“ verlangen können, wenn der Unternehmer Online-Tools verwendet.
Es ist daher zu erwarten, dass Unternehmer zukünftig wieder vermehrt auf Service-Hotlines setzen werden, zumindest um dem Verlangen nach „menschlichem Eingreifen“ kurzfristig nachkommen zu können.
In § 2d Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der das Konkurrenzverhältnis zwischen BGB und VermAnlG bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen über Vermögensanlagen bezüglich des Widerrufsrechts zugunsten des BGB auflöst. Dieselbe Verweistechnik findet sich zukünftig auch in § 305 Abs. 1 S. 2 des Kapitalanlagengesetzbuchs. In diesen Fällen besteht zukünftig ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen im Sinne von § 312c BGB.
Entsprechend sind die aktuellen Widerrufsbelehrungen im Rahmen eines Fernabsatzvertrags bei Vermögensanlagen und Investmentvermögen zu überprüfen und an die geänderte Gesetzeslage anzupassen.
Die vorliegenden Neuerungen lösen an einigen Stellen die Konkurrenzverhältnisse bei Fernabsatzverträgen zugunsten des im BGB befindlichen Verbraucherwiderrufsrecht auf. Außerdem gibt es durch die Regelungen zur elektronischen Widerrufsfunktion und zum „menschlichen Eingreifen“ durchaus sinnvolle und praktische Regelungen zugunsten der Verbraucher.
Allerdings ist fraglich, ob es wirklich „Angemessener Erläuterungen“ als einem weiteren Baustein der vorvertraglichen Informationen des Verbrauchers benötigt hätte. Inwieweit dadurch eine Informationsüberflutung des Verbrauchers entsteht, die dazu führt, dass der Sinn und Zweck der umfassenden Information des Verbrauchers konterkariert wird, muss nun die Praxis zeigen. Es wäre allerdings nicht verwunderlich, wenn die Rechtsprechung an dieser Stelle eingreifen und die Anforderungen an die angemessenen Erläuterungen nicht übertrieben hoch ansetzen wird.
Für Finanzdienstleister bedeuten die Neuerungen zunächst, dass – sofern noch nicht geschehen – kurzfristig der „Widerrufsbutton” auf den Websites und in etwaigen Apps integriert werden muss. Außerdem sollten die Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf die neuesten Änderungen durchgesehen werden.
Wir unterstützen Sie in jedem Fall gerne, sofern Sie Fragen oder Beratungsbedarf bezüglich der Neuerungen im Verbraucherrecht haben sollten.
Jörg Mühlenkamp
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Marcel Müller
Manager
Rechtsanwalt
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