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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Ab heute müssen Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB.
Wer online mit wenigen Klicks einen Vertrag abschließen kann, soll diesen genauso einfach widerrufen können, vorausgesetzt es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die neue Regelung betrifft grundsätzlich alle B2C-Fernabsatzverträge über Websites, Apps oder andere digitale Benutzeroberflächen. Auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sind erfasst.
Erforderlich ist ein leicht zugänglicher und gut sichtbarer Button, der klar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss. Nach Betätigung des Buttons muss es dem Verbraucher möglich sein, den Widerruf über eine weitere Schaltfläche zu bestätigen. Auch diese muss eindeutig eine entsprechende Formulierung wie z. B. „Bestätige den Widderruf“ aufweisen. Solange die Widerrufsfrist läuft, müssen diese Buttons durchgehen verfügbar sein.
Abgefragt werden dürfen als Pflichtangaben nur Name, Angaben zur Identifikation des zu widerrufenden Vertrags und eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit, damit der Anbieter den Erhalt des Widerrufs bestätigen kann. Von weiteren Erfordernissen, wie Logins oder zusätzlichen oder gar versteckten Links ist daher dringend abzuraten.
Erklärt der Verbraucher auf diesem Weg den Widerruf, muss der Unternehmer unverzüglich dessen Erhalt bestätigen.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen, die Vertragsschlüsse mit Verbrauchern online ermöglichen umgehend sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Bußgelder.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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