Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Diese Folgen hat die BAG-Begründung für Arbeitgeber

  • 16.12.2022
  • Lesezeit 4 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht hat sein am 13. September gefälltes Urteil zur Arbeitszeiterfassung begründet und damit weitere Details und Maßgaben zur Umsetzung der Pflicht zu Arbeitszeiterfassung bekannt gegeben.

Mit dem sog. „Stechuhr-Urteil“ aus dem Jahr 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 [CCOO]). Der deutsche Gesetzgeber hat das Urteil bislang nicht in nationales Recht überführt. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist lediglich geregelt, dass Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren sind.

Mitte September dieses Jahres ist das BAG überraschend vorgeprescht und hat entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt gesetzlich verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, mithin also ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit von den Arbeitnehmern erfasst werden kann (lesen Sie auch >>).

Wie das BAG nun bekannt gibt, stützt es sich dabei auf eine Norm aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), konkret auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Diese Norm besagt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Zur Entscheidung des BAG

In dem vorbezeichneten Verfahren streiten die Parteien darüber, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht.

Sämtliche Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zwischen den Arbeitgeberinnen und dem Betriebsrat scheiterten. Die Arbeitgeberinnen hatten sich gegen die Einführung einer Zeiterfassung ausgesprochen. In dem vom Betriebsrat angestrengten Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle rügten die Arbeitgeberinnen die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Sie vertreten die Ansicht, es bestehe kein Initiativrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hingegen meint, dass ihm ein umfassendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustehe.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag erstinstanzlich abgewiesen, woraufhin das Landesarbeitsgericht der Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben hat. Die Arbeitgeber verfolgten mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts.

Die Rechtsbeschwerde vor dem BAG hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stehe dem Betriebsrat kein Initiativrecht bei der Einführung eines Systems der Zeiterfassung im Betrieb zu, da eine bestehende gesetzliche Regelung die Mitbestimmung des Betriebsrats diesbezüglich sperre. Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung folge aus der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das BAG stützt sich auf eine europarechtskonforme Auslegung des ArbSchG und mithin auf das „Stechuhr-Urteil“ des EuGH. Nach unionsrechtskonformer Auslegung beinhalte diese Vorschrift auch die grundsätzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst.

Wie geht es mit der Vertrauensarbeitszeit weiter?

Auch wenn die Entscheidung des BAG überrascht, ändert sich an den arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften zunächst nichts. Neben der Pflicht zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit besteht für Arbeitgeber nun aber ab sofort eine gesetzliche Handlungspflicht, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden im Betrieb erfasst respektive dokumentiert werden. Dabei besteht für Arbeitgeber – solange vom Gesetzgeber keine konkretisierende Regelung getroffen wurde – ein Spielraum, in dessen Rahmen unter anderem die Form dieses Systems festzulegen ist. Insbesondere muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen. Entsprechend unionsrechtlichen Maßgaben ist es auch nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren.

Bei der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems ist jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen. Anzumerken ist auch, dass damit nicht das „Aus“ der Vertrauensarbeitszeit einhergeht. Vielmehr sind auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit die Arbeitszeiten in vorstehend genanntem Umfang zu erfassen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen der Gesetzgeber zu der Dokumentationspflicht erlassen wird. Nach Informationen aus dem Arbeitsministerium ist wohl im 1. Quartal des neuen Jahres mit einer Regelung zu rechnen.

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