Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: Finanzausschuss des Bundestags veröffentlicht Beschlussempfehlungen zu Gesetzesentwurf

Gestern wurden die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht, mit denen die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Share Deals neu geregelt werden soll. Welche sind die wesentlichen Neuerungen vor dem Hintergrund bisher bekannter Aussagen?

In Ergänzung zu den bisherigen bekannten Aussagen, über die wir zuletzt berichteten,

  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes für Kapitalgesellschaften (Absatz 2b) 
  • Absenkung der Beteiligungsgrenzen von 95 auf 90 Prozent
  • Verlängerung der Fristen auf 10 bzw. 15 Jahre

finden sich folgende Punkte in den Beschlussempfehlungen die weitere Klarheit zu folgenden (bisher diskutierten) Punkten bringt: 

  • Inkrafttreten: 1. Juli 2021
  • Einführung einer Börsenklausel in einem neuen Absatz 2c
    „Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nummer 600/2014 erfolgt.“
  • Der im Regierungsentwurf vorgesehene § 23 Absatz 22 wird gestrichen, da durch Zeitablauf kein Anwendungsbereich für diese Regelung mehr sei.

Der für den Markt wohl relevanteste Punkt ist die Aussage, dass bei der Anwendung des neuen § 1 Absatz 2b Übergänge von Anteilen an Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt bleiben.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Beschlussempfehlung auch gefolgt werden wird.

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Autor dieses Artikels

Andreas Griesbach

Partner, Head of Real Estate

Rechtsanwalt, Steuerberater

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