Zollrecht neu gedacht: Der reformierte Unionszollkodex

Ein Containerschiff aus der Vogelperspektive. Es fährt durch das türkisfarbene Meer.
  • 07.10.2026
  • Lesezeit 5 Minuten

Die Reform des Unionszollkodex ist beschlossen: neue EU-Zollbehörde, zentraler Data Hub, mehr Verantwortung für Einführer. Was sich ändert, welche Fristen gelten und wie sich Unternehmen jetzt vorbereiten.

Am 19. September 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/2108 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist die größte Überarbeitung des europäischen Zollrechts seit Einführung des Unionszollkodex (UZK) beschlossen. Wir zeigen, was sich durch die EU-Zollreform ändert, welche Fristen gelten und wie sich Unternehmen vorbereiten sollten.

Die Verordnung ersetzt den bisherigen UZK (VO (EU) Nr. 952/2013). Erstmals soll eine zentrale EU-Zollbehörde geschaffen werden. Die Zollaufsicht wird damit neu ausgerichtet: Statt national einzelne Zollanmeldungen zu prüfen, arbeitet der Zoll künftig EU-weit daten- und risikobasiert. Das Grundgerüst steht.

Die Einzelheiten regelt die Kommission noch in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Für Unternehmen mit Import- oder Exportgeschäft bringt die Reform neue Pflichten, aber auch neue Chancen.

Die wichtigsten Änderungen des neuen Unionszollkodex im Überblick

  • EU-Zolldatenplattform (Data Hub): Eine zentrale Plattform soll die derzeit über einhundert nationalen IT-Systeme nach und nach ablösen. Unternehmen melden ihre Daten dann nur noch einmal über eine einheitliche Schnittstelle.
  • Neue EU-Zollbehörde (EU Customs Authority, EUCA): Die neue Behörde mit Sitz in Lille übernimmt unter anderem das gemeinsame Risikomanagement und den Betrieb des Data Hub.
  • Der Einführer trägt die Verantwortung: Bisher war der Anmelder Zollschuldner. Künftig steht der Einführer im Mittelpunkt, und die Verordnung definiert ihn erstmals ausdrücklich. Der Einführer muss die erforderlichen Daten bereitstellen und für die Zahlung der Abgaben sorgen. Außerdem muss er sicherstellen, dass die Waren auch die außerzollrechtlichen Vorschriften erfüllen, etwa zur Produktsicherheit. Das Erfordernis der EU-Ansässigkeit des Einführers soll erhalten bleiben.
  • E-Commerce: Online-Händler und Plattformen gelten als „Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“. Für Waren aus Fernverkäufen erheben die Zollbehörden eine Bearbeitungsgebühr (Art. 20). Bereits seit dem 1. Juli 2026 ist die 150-Euro-Freigrenze entfallen. Stattdessen gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenart.
  • Neuer Status „Trust & Check Trader“: Der neue Status baut auf dem Konzept des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) auf. Voraussetzung ist, dass der Zoll Zugang zu den elektronischen Systemen des Unternehmens erhält. Die Bewilligung setzt unter anderem voraus, dass das Unternehmen seit mindestens zwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchführt. Dafür gibt es Vorteile: Das Unternehmen kann Waren selbst überlassen, die Zollschuld periodisch feststellen und die Zahlung aufschieben. Der AEO bleibt bestehen. Seine Einhaltung der Vorschriften wird künftig mindestens alle drei Jahre überprüft.
  • Strengere Sanktionen: Die Verordnung legt einen Mindestkatalog von Verstößen fest, die die Mitgliedstaaten sanktionieren müssen. Für systematische Verstöße im Fernverkauf gilt eine gestaffelte Regelung. Zunächst drohen Sanktionen von 1 % bis 4 % des Werts der Einfuhren der letzten zwölf Monate. Kommt es innerhalb von sechs Monaten zu weiteren Verstößen, steigt die Spanne auf 3 % bis 6 %. Hinzu kommen der Verlust des AEO- oder Trust-&-Check-Status, die Einstufung als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko und im äußersten Fall Einschränkungen beim Zugang zum Online-Angebot.

Inkrafttreten und Fristen der Zollreform

Zeitpunkt

Was gilt

20. September 2026

Die Verordnung tritt in Kraft. Bereits ab diesem Tag gelten einzelne Vorschriften: die Rechtsgrundlagen der EUCA, neue Begriffsbestimmungen zum Fernverkauf, Teile der Bearbeitungsgebühr sowie die Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

21. September 2027

Die Verordnung gilt im Wesentlichen. Gleichzeitig wird der bisherige UZK aufgehoben.

Voraussichtlich November 2026

Einführung einer Bearbeitungsgebühr für E-Commerce-Sendungen mit Warenwert bis 150 Euro (die konkrete EU-Verordnung liegt noch nicht vor)

1. Juli 2028

Die Regeln zum Fernverkauf und zur EUCA gelten. Für Einführer im Fernverkauf und IOSS-Nutzer wird die Nutzung des Data Hub Pflicht.

1. März 2034

Der Data Hub ist für alle übrigen Wirtschaftsbeteiligten verpflichtend. Die dezentralen IT-Systeme der nationalen Zollbehörden werden abgelöst.

Bestehende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zum alten UZK gelten so lange fort, bis die Kommission sie ersetzt.

Handlungsempfehlungen: So bereiten sich Unternehmen auf die Zollreform vor

  1. Rollen und Verantwortlichkeiten prüfen: Klären Sie, wer in Ihren Lieferketten künftig als Einführer bzw. Ausführer gilt. Prüfen Sie auch, ob Zollvertreter neu eingebunden werden müssen. Indirekte Vertreter haften gesamtschuldnerisch.
  2. Compliance der Waren absichern: Bauen Sie Prozesse auf, mit denen Sie die Einhaltung der außerzollrechtlichen Vorgaben, etwa zur Produktsicherheit, nachweisen und dokumentieren können.
  3. IT und Daten vorbereiten: Planen Sie die Anbindung an den Data Hub frühzeitig. Verbessern Sie die Qualität Ihrer Stammdaten und überprüfen Sie Ihre Systemlandschaft.
  4. AEO-Status pflegen und Trust & Check bewerten: Für viele Unternehmen dürfte die Frage, ob sie den Trust-&-Check-Status anstreben, eine zentrale strategische Weichenstellung sein. Da der Zoll die Daten der letzten drei Jahre prüft, lohnt es sich, jetzt mit der Vorbereitung zu beginnen.
  5. Verträge anpassen: Gerade im E-Commerce sollten Sie Ihre Vertrags- und Preismodelle mit Plattformbetreibern und Dienstleistern prüfen. Dazu gehört auch die Frage, wer die Zollpflichten und Haftungsrisiken trägt.
  6. Verbleibende Zeit nutzen: Bis zum Geltungsbeginn des neuen Unionszollkodex am 21. September 2027 bleibt knapp ein Jahr. Das ist wenig Zeit für die nötigen Umstellungen.

Beratung zum Unionszollkodex: So unterstützt Baker Tilly

Die Reform betrifft Zollrecht, Steuern, IT und Verträge gleichermaßen. Bei Baker Tilly arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater mit Expertise im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht interdisziplinär zusammen.

Wir analysieren, welche Auswirkungen die Reform auf Ihr Unternehmen hat, und passen Ihre Prozesse und Verträge an. Wir begleiten Sie bei AEO- und Trust-&-Check-Bewilligungen und vertreten Sie gegenüber den Zollbehörden.

Sprechen Sie uns an. Gemeinsam bereiten wir Ihr Unternehmen rechtzeitig auf den reformierten Unionszollkodex vor.