Antidumpingzoll durch die Hintertür? Wer Bauteile schrittweise importiert, riskiert dieselben Zölle wie für fertige Endprodukte

Foto: Ein Containerschiff im Hafen, aus der Vogelperspektive. Die Ladung wird gerade mit einem Kran umgeschlagen.
  • 04.11.2026
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Das EuG hat entschieden, dass auch zeitlich gestreckte, getrennt angemeldete Teillieferungen als zerlegte E‑Bikes gelten können. Dann drohen Antidumping- und Ausgleichszölle von bis zu etwa 70 Prozent. Importeure sollten ihre Einfuhren und deren Dokumentation jetzt prüfen.

Auch getrennte Teillieferungen können wie ein fertiges Produkt verzollt werden

Mit Urteil vom 7. Oktober 2026 (Rs. T‑529/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass E-Bike-Teile, die von verschiedenen Lieferanten stammen, in unterschiedlichen Containern befördert und über mehrere Monate mit gesonderten Zollanmeldungen eingeführt werden, zolltariflich als zerlegte Elektrofahrräder eingereiht werden können.

Für Importeure nicht nur von E-Bike-Teilen ist das Urteil von erheblicher Tragweite: Auf vollständige E-Bikes aus China werden Antidumping- und Ausgleichszölle von bis zu etwa 70 Prozent erhoben. Für Teile von E-Bikes der Position 8714 gelten diese Zölle nicht; das hat die Kommission zuletzt ausdrücklich bestätigt.

Die Begründung des EuG ist nicht auf E-Bikes beschränkt. In der Folge kann jedes Unternehmen betroffen sein, das Bauteile schrittweise importiert und in der EU zu einem Endprodukt montiert, für das höhere Zölle oder Schutzmaßnahmen gelten.

27 Einzelanmeldungen, sechs komplette E-Bikes: Das EuG lässt die zeitliche Streckung nicht gelten

Die vorliegende Entscheidung des EuG betrifft einen belgischen Fahrradhändler, der zwischen dem 22. Januar 2019 und dem 27. April 2021 insgesamt 27 Einfuhranmeldungen für Rahmen, Gabeln, Motoren und weitere E-Bike-Teile chinesischen Ursprungs abgeben ließ, alle bei derselben Zollstelle als Teile der Position 8714 KN. Die Anmeldungen ließen sich anhand identischer Rechnungsreferenznummern zu sechs Gruppen zusammenfassen, aus denen sich jeweils vollständige E-Bikes montieren ließen. Zoll und Europäische Staatsanwaltschaft sahen darin die Einfuhr zerlegter E-Bikes und warfen dem Unternehmen vor, Abgaben von über 2,9 Mio. Euro umgangen zu haben. Nach Verurteilungen in erster Instanz legte das Berufungsgericht Antwerpen die Sache dem Gerichtshof der EU vor, der sie an das EuG weiterleitete.

Zum Hintergrund: Nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2a, einer Grundregel des Zolltarifrechts, wird eine zerlegt eingeführte Ware wie die fertige Ware behandelt. Wer ein Fahrrad in Einzelteilen im Karton importiert, muss es also als Fahrrad anmelden. Neu ist, dass dies auch für Teile gelten kann, die nicht gemeinsam, sondern über Monate verteilt dem Zoll gestellt und verzollt werden.

Das EuG stellt fest, dass die AV 2a keine Frist vorsieht, innerhalb derer die Bestandteile einer Ware gestellt werden müssen. Die gleichzeitige Gestellung, von der frühere Urteile des Gerichtshofs ausgegangen waren, sei nur ein Indiz neben anderen Umständen. Andernfalls könnten Importeure durch bloßes Aufteilen der Sendungen die für sie günstigste Einreihung selbst wählen.

Im Tenor heißt es: Die Teile sind als zerlegte E-Bikes einzureihen, sofern objektive Faktoren belegen, dass sie eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der E-Bikes umfassen. Ob das zutrifft, hat das nationale Gericht zu prüfen.

Das Urteil hebelt die Zollbefreiung für die Montage in der EU aus

Viele Bauteile eines E-Bikes, etwa Rahmen, Gabeln, Räder, Bremsen oder Lenker, gehören zur Position 8714 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und gelten als „wesentliche Fahrradteile“. Auf sie erstreckt sich grundsätzlich der Antidumpingzoll auf chinesische Fahrräder, der für die meisten Hersteller 48,5 Prozent beträgt. Motoren und Akkus gehören nicht dazu. Nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sind diese Teile im Rahmen der Endverwendung nach Art. 254 Unionszollkodex (UZK) unter anderem bei Verwendung zur Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, also E-Bikes (Buchst. d), befreit. Zusammen mit den E-Bike-Zöllen, die nur fertige E-Bikes erfassen, ergibt sich ein klares System: Fertige E-Bikes aus China werden belastet, ihre Montage in der EU aus chinesischen Teilen grundsätzlich nicht.

Genau diese Wertung läuft nach dem Urteil leer. Denn werden die Teile über die AV 2a als zerlegte E-Bikes der Unterposition 8711 60 10 eingereiht, sind sie keine Fahrradteile im Sinne der Verordnung mehr. Die Befreiung greift dann nicht; stattdessen fallen die Antidumping- und Ausgleichszölle für E-Bikes aus China an.

Einordnung der Auslegung des EuG

Aus unserer Sicht begegnet die weite Auslegung des EuG erheblichen Bedenken. Sie widerspricht der bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers, E-Bike-Teile von Antidumpingzoll freizustellen. Zudem passt sie nicht zu den Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten XVI und XVII der KN: Diese erlauben die Zusammenfassung von Teilsendungen nur für bestimmte Waren, zu denen E-Bikes nicht gehören, und nur auf Antrag des Anmelders. Das EuG zieht aus denselben Vorschriften den gegenteiligen Schluss. Befreiungsmöglichkeiten für Montagebetriebe und kleinere Unternehmen werden so weitgehend entwertet; der europäischen E-Bike-Industrie drohen gravierende Folgen.

Offen bleibt, ob die E-Bike-Zölle auch dann anfallen, wenn nur ein Teil der Komponenten aus China stammt. Gegen Urteile des EuG in Klageverfahren können die Parteien binnen zwei Monaten Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen. Für Vorabentscheidungen wie diese gilt das nicht: Hier kann der Gerichtshof das Urteil nur ausnahmsweise überprüfen, wenn sein Erster Generalanwalt dies binnen eines Monats nach Verkündung vorschlägt, also bis zum 9. November 2026. Die betroffenen Unternehmen selbst können eine solche Überprüfung nicht beantragen. Umso mehr sollten die Branchenverbände auf eine Klarstellung durch die Kommission hinwirken.

Importeure sollten ihre Einfuhren jetzt prüfen und lückenlos dokumentieren

Importeure von E-Bike-Teilen sollten ihre laufenden und früheren Einfuhren zeitnah daraufhin prüfen, ob sich aus Bestellungen, Rechnungen, Stücklisten oder Korrespondenz ergibt, dass die Teile zusammen vollständige E-Bikes bilden. Weil das EuG auf objektive Faktoren abstellt, ist Dokumentation zentral: Unabhängige Beschaffung, Komponenten anderen Ursprungs und eigene Montageleistungen sollten belegt sein. Befreiungen nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97 schützen nicht vor einer Umqualifizierung. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft.

Bei bereits abgegebenen Anmeldungen ist angesichts der strafrechtlichen Dimension des Ausgangsfalls zu prüfen, ob eine Korrektur gegenüber dem Zoll, gegebenenfalls in Form einer Selbstanzeige, angezeigt ist. Projektgesellschaften für größere Montageprojekte können Risiken begrenzen, sofern sie tatsächlich eigenständig wirtschaftlich tätig sind; rein formale Umgehungsgestaltungen hat das EuG als Manipulation im Blick. Zudem sollten Unternehmen verfolgen, ob eine Überprüfung des Urteils durch den Gerichtshof vorgeschlagen wird und wie Gerichte und Zollbehörden es umsetzen. Auch andere Branchen sollten ihr Risiko unter der AV 2a prüfen.

Sie haben Fragen zu Ihren Einfuhren? Sprechen Sie uns an – unser Zollteam bei Baker Tilly unterstützt Sie gern.