Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Due Diligence als Verhandlungstreiber im Mittelstand
BAG-Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige: Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen
Shared Service Center oder Outsourcing – Was ist die richtige Wahl?
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
In the News: Digital Law 2026 - KI in der Rechtsberatung
BGH stärkt PE-Modelle bei Managementbeteiligungen
Öffentliche Hand: Neubewertungen bei Vorsteuer & Organschaft durch BMF
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein umfangreiches Schreiben zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten veröffentlicht. Darin fordert das BMF zukünftig von Banken die Erstellung einer Verfahrensdokumentation zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung, eine Darlegung der Aufteilungsmethodik sowie eine nachvollziehbare Aufzeichnung des Vorsteuerabzugs.
Das BMF hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 seine rechtliche Auffassung zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten erneuert. Darin bezieht es dazu Stellung, wie nach der Auffassung der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten sachgerecht ermittelt werden kann.
Das BMF positioniert sich dabei im Schreiben als „Quasi-Gesetzgeber“ und fordert zukünftig von Banken die Erstellung einer Verfahrensdokumentation zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung, einer Darlegung warum die gewählte Aufteilungsmethodik die präzise Methodik sein soll, und fordert eine klare, einfache und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung des Vorsteuerabzugs im Sinne des § 22 UStG und § 63 UStDV.
Ferner äußert sich das BMF dahingehend, dass eine Vorsteueraufteilung nach „Segmenten“ in der Bankenwirtschaft der sachgerechte Ermittlungsschlüssel ist, zählt aber Leasinggeschäfte beispielsweise als nicht bankentypisches Geschäft. Das BMF fordert eine entsprechende Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 und beanstandet nicht, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2025 sich auf die Altregelung aus dem BMF-Schreiben vom 12. April 2005 beruft.
Fazit vorab: Die neuen Regelungen stellen eine deutliche Präzisierung der Anforderungen an den Vorsteuerabzug und die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten dar. Eine sachgerechte Verfahrensdokumentation und Aufzeichnung nach §§ 22 UStG und 63 UStDV ist erforderlich. Das jeweilige Kreditinstitut ist gefordert, sich dem BMF-Schreiben zu stellen und frühzeitig entsprechende Verfahrensdokumentation zu erstellen.
Zusammenfassend führt die Finanzverwaltung folgendes aus:
Das BMF-Schreiben geht als erstes auf die allgemeinen Aufteilungsgebote des Umsatzsteuerrechts ein. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist demnach notwendig, wenn Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Die Finanzverwaltung erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten und definiert die Ermittlung wie folgt:
Die Dokumentation ist zentral für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs und die Aufteilung:
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Nutzung des Übergangszeitraums für eine optimale Umsetzung der neuen Grundsätze!
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
Thorsten Went
Partner Tax Innovation & Technology
Steuerberater
Kristina H. Schwarting
Director
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Marcel Späth
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen