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Für viele Unternehmen schließt sich damit das Zeitfenster, um sich über einen Restrukturierungsplan zu entschulden.
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) besteht seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit, eine das Unternehmen erdrückende Verschuldung außerhalb der Insolvenz ggf. auch gegen den Willen der betroffenen Gläubiger abzubauen. Möglich ist dies über einen entsprechenden Restrukturierungsplan. Dieser setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt des Antrags zur Entschuldung über ebendiesen Restrukturierungsplan das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig, nicht aber bereits überschuldet ist. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Antrag zahlungsunfähig werden darf.
Im Jahr 2020 wurden sog. Unternehmer- bzw. Schnellkredite als KfW refinanzierte Kredite von den Hausbanken herausgegeben, die eine damals aufgrund der Corona-Pandemie nur als vorübergehend angenommene Liquiditätsenge überbrücken sollten. Prämisse der Kreditgewährung war dann auch, dass spätestens im Jahr 2021 die Wirtschaft das Niveau von 2019 wieder erreichen würde. Da dies bekannter weise nicht eingetreten ist, bestehen nun im Jahr 2020 aufgelaufene Verluste, die erst nach einer nachhaltigen Erholung am Ende der Corona-Pandemie zurückgezahlt werden können. Selbst dies setzt voraus, dass die betroffenen Unternehmen zur alten Ertragsstärke nach der Corona-Pandemie zurückfinden.
Entscheidend ist jedoch, dass die damaligen KfW-Kredite für ein bzw. max. zwei Jahre tilgungsfrei gestellt wurden, erste Tilgungsraten auf diese KfW-Kredite also spätestens im nächsten Jahr erbracht werden müssen. Eine Restrukturierung dieser Schuldenlast über einen entsprechenden Restrukturierungsplan außerhalb der Insolvenz ist jedoch nur möglich, wenn die erste Tilgungsrate mehr als zwölf Monate nach dem Antrag der Entschuldung über ein Restrukturierungsplan fällig wird. Nur dann ist die Gesellschaft nur drohend zahlungsunfähig, und noch nicht überschuldet. Das Zeitfenster zur Restrukturierung über einen Restrukturierungsplan schließt sich also.
Die inzwischen vielerorts kolportierte – aber noch nicht als verbindlich bestätigte – Überlegung der KfW, die Frist der Tilgungsaussetzung zu verlängern, kann hier natürlich helfen. Aber selbst dann wird die Tilgungsaussetzung nicht von Dauer sein. Die betroffenen Unternehmen sind daher aufgefordert, ihre eigene Leistungsfähigkeit auch nach Ende der Corona-Pandemie zu hinterfragen. Ist das Unternehmen auch nach Beendigung der Corona-Pandemie nicht in der Lage, die Altschulden abzubauen, können diese Altschulden ggf. auch gegen den Willen der betroffenen Gläubiger über einen Restrukturierungsplan abgebaut werden.
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