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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Durch das Standortfördergesetz werden Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur erleichtert. Ermöglicht wird dies u. a. durch gezielte Änderungen im KAGB.
Am 19. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts („Standortfördergesetz“) angenommen. Nachdem am 30. Januar 2026 der Bundesrat dem Standortfördergesetz ebenfalls zugestimmt hat, wurde es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend am 9. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Am Tag nach der Verkündung traten daher u. a. die nachfolgend dargestellten Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) in Kraft, wodurch insbesondere Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur erleichtert wurden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Standortfördergesetz soll es u. a. in stärkerem Umfang Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien ermöglichen. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien sei es wichtig, einen rechtssicheren Rahmen für solche Investitionen zu schaffen, um die dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft zu beschleunigen.
Insbesondere durch die Änderungen im KAGB hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen geschaffen, dieses Ziel zu erreichen.
So wird in § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB eine Definition der „Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien“ enthalten sein. Diese umfasst die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von erneuerbaren Energien oder Wärme aus erneuerbaren Energien, sowie den Transport oder die Speicherung von technisch unvermeidbarer Abwärme.
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) eines Alternativen Investmentfonds („AIF“) darf für ein Immobilien-Sondervermögen nur die in § 231 Abs. 1 S. 1 KAGB genannten Vermögensgegenstände erwerben. Bei Immobilien-Sondervermögen handelt es sich um Sondervermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.
Durch das Standortfördergesetz wurde eine Beteiligung an Infrastruktur-Projektgesellschaften ermöglicht, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB bestimmt und geeignet sind. Erforderlich ist dafür, dass zur Zeit des Erwerbs dieser Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
Dadurch können KVG für ein Immobilien-Sondervermögen auch indirekt in solche Anlagen investieren, ohne dass ein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einem Gebäude erforderlich ist. Durch die Anlagegrenze von 15 Prozent ist zudem gewährleistet, dass Immobilien-Sondervermögen in der Hauptsache in Immobilien investiert sein werden.
Bislang dürfen gemäß § 231 Abs. 3 KAGB für ein Immobilien-Sondervermögen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.
Dadurch war der Betrieb sog. Aufdachanlagen für Immobilienfonds bereits bislang möglich. Hieraus ergaben sich in der Praxis jedoch Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „Bewirtschaftung“, wenn die Aufdachanlage mehr Strom produzierte als für das betreffende Gebäude benötigt wurde oder wenn die Mieter den Strom aus der Anlage gar nicht abnahmen.
Da der Gesetzgeber erkannt hat, dass zur Umsetzung der Energiewende mehr Dachflächen als bislang für die Gewinnung von Solarenergie erforderlich sind, hat er § 231 Abs. 3 KAGB erweitert. Dadurch dürfen Gegenstände erworben werden, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB (s. o.) dienen oder für den Betrieb von Elektromobilität erforderlich sind.
Insbesondere die letztgenannte Änderung reflektiert das Ziel des Gesetzgebers recht eindrücklich, da z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder nicht unmittelbar zur Bewirtschaftung einer Immobilie erforderlich sind.
Überdies ist nunmehr ausdrücklich der Betrieb von u. a. Aufdachanlagen und Ladeinfrastruktur eine zulässige Tätigkeit der KVG. Der Verkauf des Stroms ist darin eingeschlossen.
Bereits jetzt darf eine KVG für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF u. a. in Sachwerte wie beispielsweise Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien investieren (vgl. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 KAGB). Um das Gesetz an dieser Stelle zur harmonisieren, wird nunmehr auch an dieser Stelle auf Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB verwiesen werden.
Die neuen Regelungen, die durch das Standortfördergesetz in das KAGB eingefügt wurden, schaffen den rechtlichen Rahmen, um das vom Gesetzgeber gesteckte Ziel zu erreichen. Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur werden durch diese Änderungen ermöglicht.
Inwieweit diese Änderungen nun in der Praxis umgesetzt werden, wird sich zeigen und von uns in Zusammenarbeit mit unseren Mandanten begleitet werden.
Jörg Mühlenkamp
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Marcel Müller
Manager
Rechtsanwalt
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