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Die Wahl von gängigen Zahlungsmitteln bei Flugbuchungen im Internet darf keine zusätzlichen Gebühren auslösen, bestätigt der BGH in einem aktuellen Fall seine Rechtsprechung zur sogenannten Service-Fee.
Bei Flugbuchungen im Internet muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zu nutzen, vgl. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Ein unzulässiges zusätzliches Zahlungsmittelentgelt wird verlangt, wenn bei Auswahl eines anderen als des voreingestellten Zahlungsmittels ein sogenannte Service-Fee anfällt und es sich bei der Voreinstellung um eine Kreditkarte handelt, die der Webseitenbetreiber in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut herausgibt. Dies entschied der BGH bereits im vergangenen Jahr (BGH v. 24.08.2021 - Az.: X ZR 23/20).
Nun hatte sich der BGH erneut mit einer „Servicepauschale“ bei Flugbuchungen zu befassen. Zwar lag bei dieser neuen Entscheidung (BGH v. 28.7.2022 - Az.: I ZR 205/20) der Fokus auf den prozessualen Voraussetzungen – konkret auf den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags – dennoch ist der BGH dabei materiell-rechtlich nicht von seinem Standpunkt abgewichen. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit zusätzlicher Gebühren für die Wahl individueller Zahlungsmittel ist daher nach wie vor aktuell. Daher lohnt noch einmal ein Blick auf das BGH-Urteil vom August 2021.
Der Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Internetseite für Flugbuchungen und berechnet ihren Kunden eine Gebühr (Service-Fee) für jede Buchung. Nutzt der Kunde zur Bezahlung das von der Beklagten voreingestellte Zahlungsmittel („T. MasterCard Gold“), wird jeweils ein Rabatt in Höhe der Gebühr gewährt. Die Flugpreise werden dabei unter Berücksichtigung des Rabattes angezeigt. Wählt der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel, wird der entsprechend (erheblich) höhere Preis angezeigt. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBZ).
Begründung des Gerichts
Zwar habe die Beklagte keine unmittelbare Gebühr für die Nutzung eines anderen als des voreingestellten Zahlungsmittels erhoben. Bei der Rabattlösung handle es sich jedoch um eine unzulässige Umgehung gem. § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB. Das voreingestellte Zahlungsmittel sei nicht „gängig“ im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die Gebühr sei aus der maßgeblichen Sicht des Kunden als zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines anderen, gängigen Zahlungsmittels zu werten. Denn aus Kundenperspektive sei der angezeigte Gesamtpreis ausschlaggebend.
Durch die Gewährung eines Rabattes bei Verwendung des voreingestellten Zahlungsmittels werde dem Kunden vermittelt, das höhere Entgelt ergäbe sich allein aus der Wahl eines individuellen Zahlungsmittels. Zwar habe der Kunde die Option, die Voreinstellungen hinsichtlich des Zahlungsmittels zu verändern und somit direkt den Preis inklusive der anfallenden Gebühr angezeigt zu bekommen. Allerdings habe dies keinen Einfluss auf den Eindruck des Kunden von der Preisgestaltung der Beklagten.
Die Beschränkung des kostenlosen Zahlungsmittels auf eine Kreditkarte, die nicht bei einem größeren Kundenkreis Verbreitung gefunden hat, verstoße somit gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
Die Klage ist gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB begründet. Der Kläger kann Ersatz der Kosten für die vorherige Abmahnung verlangen, § 13 Abs. 3 UWG. Damit stimmt der BGH dem Urteil des Berufungsgerichts zu (OLG Dresden v. 11.02.2020 – Az.: 14 U 1885/19).
Praxishinweis zur Service-Fee
Bei der Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für Leistungen auf Internet-Verkaufsplattformen ist darauf zu achten, dass seitens des Kunden mindestens ein gängiges Zahlungsmittel gewählt werden kann, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt anfällt. Dieses Entgelt kann auch darin bestehen, dass für die Wahl eines nicht gängigen Zahlungsmittels ein Rabatt in Höhe einer ansonsten anfallenden „Servicegebühr“ gewährt wird. Von dem Versuch einer derartigen Umgehung ist daher dringend abzuraten. Stattdessen sollte immer hinterfragt werden, welchen Eindruck die Preisgestaltung insgesamt aus der maßgeblichen Sicht des Kunden erweckt.
Ein großes Dankeschön für die Ausarbeitung des Artikels geht an Fabienne Scharn, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Baker Tilly Praxisgruppe Commercial.
Oliver Köster, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt
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